
Ja, als ausländischer Erbe brauchst du eine spanische Ausländer-Identifikationsnummer (NIE). Ohne sie kannst du die Erbschaft nicht annehmen, keine Erbschaftssteuer erklären und kein Eigentum umschreiben. Du bekommst die NIE über das spanische Konsulat in Deutschland, vor Ort in Spanien per Termin oder per Vollmacht über einen Anwalt.
Nach einem Todesfall mit Vermögen in Spanien läuft die Fristen-Uhr ab dem Todestag, nicht ab dem Tag, an dem du davon erfährst. Die NIE ist der Schlüssel zu fast jedem weiteren Schritt: Steuer, Notar, Grundbuch, Bankkonto. Dieser Leitfaden zeigt dir, warum jeder Erbe eine NIE braucht, welche drei Wege es gibt und welche ersten Schritte du direkt nach dem Erbfall erledigen solltest. Die genaue NIE-Mechanik vertieft der bestehende Artikel zur NIE-Nummer beantragen.
Die Ausländer-Identifikationsnummer (NIE, Número de Identidad de Extranjero) ist die steuerliche Kennnummer, mit der dich die spanischen Behörden erfassen. Jeder ausländische Erbe braucht eine eigene NIE, auch wenn mehrere Erben gemeinsam erben. Sie ist persönlich und gilt unabhängig vom Wohnsitz in Deutschland.
Ohne NIE steht die gesamte Abwicklung still. Konkret blockiert eine fehlende NIE diese vier Schritte:
Die NIE ist damit kein bürokratisches Detail am Rande, sondern Voraussetzung für jeden inhaltlichen Schritt. Da die Fristen für die Erbschaftssteuer ab dem Todestag laufen, solltest du den NIE-Antrag früh starten. Welche Fristen genau gelten, erklärt der Artikel zu den Fristen bei der Erbschaft in Spanien.
Es gibt drei praktikable Wege, an die NIE zu kommen. Welcher passt, hängt davon ab, ob du nach Spanien reisen kannst und willst und wie viel du selbst übernehmen möchtest.
| Weg | Wo | Ablauf | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| Konsulat in Deutschland | Spanisches Konsulat | Antrag beim zuständigen Konsulat, ohne Reise nach Spanien | Erben, die in Deutschland bleiben wollen |
| Vor Ort in Spanien | Polizeistelle / Extranjería | Termin (cita previa), Antrag über Modelo EX-15, Gebühr über Tasa Modelo 790-012 | Erben, die ohnehin vor Ort sind |
| Per Vollmacht (poder) | Anwalt oder gestor in Spanien | Vollmacht erteilen, Vertreter beantragt NIE und wickelt ab | Erben, die alles delegieren wollen |
Weg 1, über das Konsulat in Deutschland: Du beantragst die NIE beim für deinen Wohnort zuständigen spanischen Konsulat, ohne nach Spanien reisen zu müssen. Termine und Wartezeiten variieren je Konsulat. Die offizielle Beschreibung des Verfahrens findest du beim spanischen Außenministerium und den Konsulaten.
Weg 2, vor Ort in Spanien: Du buchst einen Termin (cita previa), reichst das Modelo EX-15 bei der Ausländerbehörde (Extranjería) oder einer Polizeistelle ein und zahlst die Gebühr über die Tasa Modelo 790-012. Du brauchst einen gültigen Reisepass und musst den Grund (Erbschaft) belegen.
Weg 3, per Vollmacht (poder): Du erteilst einem spanischen Anwalt (abogado) oder einem Behördendienstleister (gestor) eine Vollmacht. Dieser beantragt die NIE in deinem Namen und übernimmt häufig gleich die gesamte Abwicklung. Das ist der bequemste Weg, wenn du nicht reisen willst und mehrere Schritte ohnehin vor Ort erledigt werden müssen. Einen passenden Ansprechpartner findest du im Verzeichnis unter Rechtsanwalt. Die Detailmechanik des Antrags, Formulare und Unterlagen beschreibt der bestehende Artikel zur NIE-Nummer beantragen.
Neben der NIE gibt es mehrere Schritte, die du früh erledigen solltest, weil sie Vorlauf brauchen oder zeitkritisch sind. Die folgende Reihenfolge hat sich bewährt:
Die Frist für die Erbschaftssteuer läuft ab dem Todestag. Wer früh mit Sterbeurkunde, NIE und Testamentsabfrage beginnt, gerät später nicht unter Zeitdruck.
Ein zentraler erster Schritt ist die Abfrage beim Zentralregister letztwilliger Verfügungen (Registro General de Actos de Última Voluntad). Dieses vom Justizministerium geführte Register weist nach, ob und wo der Erblasser ein notarielles Testament in Spanien hinterlegt hat. Die Bescheinigung daraus (certificado de últimas voluntades) ist Pflichtdokument für die notarielle Annahme der Erbschaft.
Die Abfrage erfolgt über das Ministerio de Justicia und setzt in der Regel die Sterbeurkunde voraus; üblicherweise ist eine Wartezeit von rund 15 Werktagen nach dem Todestag einzuhalten, bevor die Bescheinigung erteilt wird. Erst mit dieser Bescheinigung weißt du sicher, welches Testament gilt und welcher Notar die Annahme beurkunden kann.
Ob am Ende deutsches oder spanisches Erbrecht anwendbar ist, hängt von der EU-Erbrechtsverordnung ab und beeinflusst, welche Dokumente du brauchst. Den Ablauf vom Todesfall bis zur Eigentumsumschreibung beschreibt der Artikel spanische Immobilie geerbt: der Ablauf.
Die NIE ist der erste Baustein, danach folgt die eigentliche Erbschaftsabwicklung: Annahme beim Notar, Erklärung und Zahlung der Erbschaftssteuer, Grundbuchumschreibung. Für die rechtliche Abwicklung, die Vollmacht und die Vertretung vor Notar und Behörden ist ein Anwalt sinnvoll, für die Steuerberechnung und ISD-Erklärung ein Steuerberater (asesor fiscal). Beide findest du im Verzeichnis unter Rechtsanwalt und Steuerberater.
Was die gesamte Abwicklung kostet, von NIE über Übersetzungen bis Notar, Steuer und Grundbuch, ordnet der Artikel zu den Kosten der Erbschaftsabwicklung in Spanien ein. Einen Gesamtüberblick über alle Schritte gibt der Erbrecht-Ratgeber für Spanien.
Ja. Jeder ausländische Erbe braucht eine eigene NIE. Ohne sie ist weder die Erbschaftssteuer-Erklärung (ISD) noch die notarielle Annahme der Erbschaft, die Grundbuchumschreibung oder der Zugriff auf Konten des Erblassers möglich.
Es gibt drei Wege: über das spanische Konsulat in Deutschland, vor Ort in Spanien per Termin (cita previa) mit Modelo EX-15 und Tasa 790-012, oder per Vollmacht (poder) an einen spanischen Anwalt oder gestor, der NIE und Abwicklung übernimmt.
Ja. Du kannst die NIE beim zuständigen spanischen Konsulat in Deutschland beantragen oder eine Vollmacht (poder) an einen Anwalt oder gestor in Spanien erteilen, der den Antrag für dich stellt.
Sterbeurkunde mehrfach und international beschaffen, das Zentralregister letztwilliger Verfügungen anfragen, die Bankkonten des Erblassers melden und sperren lassen, Versicherungen und laufende Verträge prüfen und für jeden Erben die NIE beantragen.
Nein. Die Abwicklung steht ohne NIE still: keine Steuererklärung, keine Annahme beim Notar, keine Grundbuchumschreibung und kein Kontozugriff. Deshalb solltest du den NIE-Antrag früh starten.
Die Bescheinigung des Registro General de Actos de Última Voluntad weist nach, ob der Erblasser in Spanien ein Testament hinterlegt hat. Sie ist Pflichtdokument für die notarielle Annahme der Erbschaft und wird beim Justizministerium beantragt.
Zuletzt aktualisiert: 14. Juni 2026
Keine Rechtsberatung - Einzelfall prüfen lassen. Die beschriebenen Verfahren, Formulare und Wartezeiten entsprechen dem Recherchestand 2026 und können sich ändern; Zuständigkeiten und Termine unterscheiden sich je Konsulat und Region. Welcher NIE-Weg und welche Dokumente in deinem Fall nötig sind, solltest du im Einzelfall mit einem Anwalt (abogado) oder gestor klären.