
Heiratet ein Drittstaatsangehöriger einen EU-Bürger oder eine spanische Staatsangehörige, läuft der Aufenthalt nicht über die normale Ausländerbehörde, sondern über das Unionsrecht: Es gibt die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern (tarjeta de familiar de ciudadano de la UE) nach dem Real Decreto 240/2007. Sie gilt zunächst fünf Jahre und führt danach zum Daueraufenthalt.
Nach der Heirat hängt der Aufenthaltsweg des Nicht-EU-Partners davon ab, wen er geheiratet hat. Heiratet ein Drittstaatsangehöriger einen Bürger eines anderen EU-Staates (oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz), greift das Unionsrecht in Gestalt des Real Decreto 240/2007. Dieses sogenannte Gemeinschaftsregime (régimen comunitario) ist deutlich einfacher und schneller als das normale Ausländerrecht für Drittstaatsangehörige.
Wichtig für DACH-Paare: Hat zum Beispiel eine deutsche Staatsangehörige von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und lebt in Spanien, fällt ihr drittstaatsangehöriger Ehepartner unter das Gemeinschaftsregime. Auch der Ehepartner einer spanischen Staatsangehörigen wird über das Real Decreto 240/2007 behandelt; eine eigene Vorschrift des Dekrets erstreckt das Regime auf Familienangehörige von Spaniern. Das Ergebnis ist in beiden Fällen dieselbe Karte: die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern (tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la Unión).
Der praktische Unterschied zum normalen Ausländerrecht ist groß. Das Gemeinschaftsregime knüpft den Aufenthalt direkt an die Freizügigkeit des EU-Partners, nicht an ein Kontingent, eine Vorwohnzeit oder einen Wohnraumbericht. Der Nicht-EU-Partner leitet sein Aufenthaltsrecht vom EU-Bürger ab und darf in Spanien arbeiten, selbstständig wie abhängig beschäftigt, ohne gesonderte Arbeitserlaubnis. Genau deshalb ist es für ein binationales Paar fast immer sinnvoll, diesen Weg zu gehen, statt den Nicht-EU-Partner über das allgemeine Ausländerrecht laufen zu lassen.
Vom Gemeinschaftsregime klar zu trennen ist das allgemeine Ausländerrecht (régimen general) nach der Ley Orgánica 4/2000. Dieses gilt, wenn ein Drittstaatsangehöriger einen anderen Drittstaatsangehörigen nachholen will, der bereits legal in Spanien lebt. Der Weg heißt dann Familienzusammenführung (reagrupación familiar) und stellt deutlich höhere Anforderungen an Wohnraum, Einkommen und Vorwohnzeit des in Spanien lebenden Partners.
Für ein DACH-Paar mit einem Nicht-EU-Partner ist fast immer das Gemeinschaftsregime einschlägig, weil der andere Partner EU- oder spanischer Staatsangehöriger ist. Welches Regime greift, entscheidet allein die Staatsangehörigkeit des in Spanien lebenden Partners.
| Merkmal | Gemeinschaftsregime (régimen comunitario) | Allgemeines Ausländerrecht (régimen general) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Real Decreto 240/2007 | Ley Orgánica 4/2000 (reagrupación familiar) |
| In Spanien lebender Partner | EU-/EWR-/Schweizer Bürger oder Spanier | Drittstaatsangehöriger mit Aufenthalt |
| Antragsformular | EX-19 | Formular der Familienzusammenführung |
| Anforderungen an Wohnraum/Einkommen | begrenzt, je nach Konstellation | streng (Wohnraumbericht, Mindesteinkommen, Vorwohnzeit) |
| Ergebnis | Aufenthaltskarte für Familienangehörige (5 Jahre) | befristete Aufenthaltserlaubnis, an den Hauptantragsteller gekoppelt |
Das Real Decreto 240/2007 zählt in Artikel 2 die begünstigten Familienangehörigen auf. Dazu gehört der Ehegatte (cónyuge), solange die Ehe nicht für nichtig erklärt, geschieden oder aufgehoben wurde. Erfasst sind außerdem die eingetragene Lebenspartnerschaft, Kinder unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte ältere Kinder sowie unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie.
Der Ehegatte braucht die Karte, wenn er sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten will. Für den ersten Aufenthalt bis zu drei Monaten genügt ein gültiger Reisepass. Die Aufenthaltskarte ist also der Schritt, mit dem aus dem touristischen Kurzaufenthalt ein gesicherter Daueraufenthaltsstatus wird.
Der Antrag läuft über die Ausländerbehörde (Extranjería) am Wohnort. Der Ablauf in der Praxis:
Die Ausländer-Identifikationsnummer (NIE) ist Voraussetzung für den Aufenthaltsantrag. Wie du sie beantragst, steht im Ratgeber zur NIE-Nummer beantragen; dieser Artikel wiederholt die NIE-Mechanik nicht.
Welche Nachweise nötig sind, hängt von der Konstellation ab. Das Real Decreto 240/2007 verlangt in Artikel 7 für Aufenthalte über drei Monate, dass der Unionsbürger über ausreichende Mittel verfügt, um nicht zur Last der Sozialhilfe zu werden, und über eine Krankenversicherung, die alle Risiken in Spanien abdeckt. Diese Voraussetzungen werden vor allem dann geprüft, wenn der EU-Partner in Spanien nicht arbeitet. Ist der EU-Partner abhängig beschäftigt oder selbstständig, entfällt der Nachweis ausreichender Mittel weitgehend.
Typische Unterlagen zum Antrag:
Die genaue Liste hängt vom Einzelfall und von der jeweiligen Ausländerstelle ab. Damit die im Ausland geschlossene Ehe in Spanien als Nachweis taugt und auch im Heimatland gilt, hilft der Artikel zur Anerkennung der spanischen Ehe in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Die Aufenthaltskarte für Familienangehörige gilt nach Artikel 8 des Real Decreto 240/2007 fünf Jahre ab Ausstellung (oder für den kürzeren geplanten Aufenthaltszeitraum des Unionsbürgers). In dieser Zeit ist die Karte der Nachweis des legalen Aufenthalts und der Arbeitsberechtigung. Nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts entsteht nach Artikel 10 das Recht auf Daueraufenthalt (residencia permanente), das nicht mehr an die wirtschaftlichen Voraussetzungen geknüpft ist. Dafür wird die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige (tarjeta permanente de familiar de ciudadano de la Unión) ausgestellt.
Längere Abwesenheiten aus Spanien können den ununterbrochenen Aufenthalt unterbrechen und damit den Weg zum Daueraufenthalt verzögern. Auch das Ende der Ehe vor Ablauf der fünf Jahre wirkt sich aus: Das Aufenthaltsrecht des Nicht-EU-Partners ist vom EU-Partner abgeleitet, und bei Scheidung oder Tod gelten besondere Regeln dazu, ob und unter welchen Bedingungen der Aufenthalt erhalten bleibt. Wer in eine solche Lage gerät, sollte den Fall früh anwaltlich prüfen lassen, statt die Karte einfach auslaufen zu lassen.
Behörden prüfen die Ehe auf Scheinehe (matrimonio de complacencia). Bei Verdacht kann es zu einer getrennten Anhörung beider Partner kommen. Diese Prüfung setzt schon beim Eheschließungsverfahren an; die Mechanik dazu behandelt der Artikel zu binationalen Paaren, EU- und Nicht-EU-Bürger. Eine festgestellte Scheinehe führt zur Ablehnung oder zum Entzug der Karte.
Der Aufenthaltsstatus eines Nicht-EU-Partners ist Ausländerrecht und im Einzelfall heikel, gerade wenn der EU-Partner nicht erwerbstätig ist, Mittel und Versicherung nachgewiesen werden müssen oder eine Vorehe im Spiel ist. Den Antrag und die Strategie prüfen am besten deutschsprachige Anwälte für Ausländerrecht in Spanien, die die Praxis der örtlichen Ausländerstelle kennen und die du in unserem Verzeichnis findest. Für die reine Zusammenstellung und Einreichung der Unterlagen sowie die Terminbuchung helfen deutschsprachige Gestorías in Spanien aus demselben Verzeichnis weiter.
Wie sich der binationale Aufenthalt in den gesamten Weg der Eheschließung einfügt, ordnet der Ratgeber zum Heiraten in Spanien ein.
Heiratet dein Partner einen EU-Bürger oder eine spanische Staatsangehörige, braucht er die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern (tarjeta de familiar de ciudadano de la UE) nach dem Real Decreto 240/2007. Sie wird mit dem Formular EX-19 bei der Ausländerbehörde beantragt und gilt zunächst fünf Jahre.
Das Gemeinschaftsregime (régimen comunitario, Real Decreto 240/2007) gilt für Familienangehörige von EU-, EWR- oder Schweizer Bürgern und von Spaniern. Das allgemeine Ausländerrecht (régimen general, Ley Orgánica 4/2000) gilt für die Familienzusammenführung zweier Drittstaatsangehöriger und stellt strengere Anforderungen an Einkommen und Wohnraum. Für DACH-Paare ist fast immer das Gemeinschaftsregime einschlägig.
Die Karte gilt fünf Jahre ab Ausstellung. Nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts entsteht das Recht auf Daueraufenthalt, und es wird die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige ausgestellt, die nicht mehr an Einkommens- oder Versicherungsnachweise geknüpft ist.
In der Regel das Formular EX-19, einen gültigen Reisepass, die Heiratsurkunde, die Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers sowie, je nach Erwerbsstatus des EU-Partners, einen Nachweis über ausreichende Mittel und eine Krankenversicherung. Hinzu kommen biometrische Lichtbilder und der Gebührenbeleg. Die genaue Liste hängt vom Einzelfall und der Ausländerstelle ab.
Ja. Die Behörden prüfen, ob eine Scheinehe (matrimonio de complacencia) vorliegt, und können beide Partner getrennt anhören. Eine festgestellte Scheinehe führt zur Ablehnung oder zum Entzug der Karte. Die Prüfung beginnt bereits im Eheschließungsverfahren.
Das hängt stark von der Provinz und der Auslastung der Ausländerbehörde ab. Realistisch ist eine Spanne von wenigen Wochen bis zu einigen Monaten. Verbindliche, einheitliche Fristen gibt es nicht; plane Puffer ein und buche den Termin früh.
Zuletzt aktualisiert: 18. Juni 2026
Keine Rechtsberatung - Einzelfall prüfen lassen. Verfahren, Fristen und die geforderten Nachweise unterscheiden sich je nach Provinz und Ausländerstelle und ändern sich laufend; die Angaben entsprechen dem Recherchestand 2026 und sind jährlich zu prüfen. Lass deinen Aufenthaltsantrag von einem auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt im Einzelfall prüfen.