Spanisches Testament für Immobilienbesitzer

Testament Spanien: Wann ein spanisches Testament für deine Immobilie sinnvoll ist und wie die Rechtswahlklausel nach Art. 22 EuErbVO funktioniert.

Written by Spanienberater Redaktion

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Spanisches Testament für Immobilienbesitzer

Ein eigenes spanisches Testament (testamento) ist für deine Finca oder Wohnung in Spanien zwar nicht zwingend vorgeschrieben, in der Praxis aber dringend zu empfehlen. Es beschleunigt die Nachlassabwicklung erheblich und erspart deinen Erben die Übersetzung und Apostille deines deutschen Testaments. Beim spanischen Notar dauert es meist nur einen Termin.

Wer eine Immobilie in Spanien besitzt, sollte die erbrechtliche Gestaltung früh klären, statt sie den Erben zu überlassen. Dieser Leitfaden zeigt, wann ein separates spanisches Testament sinnvoll ist, wie die Rechtswahlklausel (professio iuris) funktioniert und wie deutsches und spanisches Testament zusammenspielen, ohne sich gegenseitig auszuhebeln.

Inhalt

Brauche ich ein spanisches Testament für meine Immobilie?

Rechtlich vorgeschrieben ist ein spanisches Testament nicht. Ein wirksames deutsches Testament wird in Spanien grundsätzlich anerkannt, weil beide Länder die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung (EU) Nr. 650/2012) anwenden. Trotzdem ist ein eigenes spanisches Testament für die in Spanien gelegene Immobilie in den meisten Fällen die praktischere Lösung.

Der Grund ist die Abwicklung. Soll ein deutsches Testament für die Umschreibung einer spanischen Finca verwendet werden, müssen die Erben es regelmäßig amtlich übersetzen (traducción jurada) und mit einer Apostille versehen lassen. Hinzu kommt oft die Beschaffung weiterer deutscher Nachweise. Das kostet Zeit und Geld und verzögert den Zugriff auf die Immobilie, manchmal um Monate. Ein separates spanisches Testament, das nur das spanische Vermögen regelt, ist beim spanischen Notar sofort verfügbar und entfällt diesen Übersetzungs- und Beglaubigungsaufwand.

Ein zweiter Vorteil: Das spanische Testament wird ins zentrale Register eingetragen (dazu unten mehr), sodass die Erben es zweifelsfrei und schnell auffinden. Wer also dauerhaft eine Immobilie in Spanien hält, fährt mit einem zusätzlichen, klar auf Spanien begrenzten Testament in aller Regel besser. Welches Erbrecht überhaupt auf deinen Nachlass anwendbar ist, klärt vorgelagert der Artikel zum anwendbaren Recht und zur EU-Erbrechtsverordnung.

Das notarielle Testament beim spanischen Notar

Die in Spanien übliche und für Immobilienbesitzer empfohlene Form ist das notarielle offene Testament (testamento abierto). Du erklärst deinen letzten Willen vor einem spanischen Notar (notario), der ihn beurkundet. Grundlage ist der spanische Código Civil sowie die Ley del Notariado. Der Notar prüft die Identität und Geschäftsfähigkeit, berät zur Form und verwahrt das Original (la matriz) in seinem Protokoll.

Entscheidend ist die anschließende Eintragung ins Zentralregister letztwilliger Verfügungen (Registro General de Actos de Última Voluntad) beim spanischen Justizministerium. Der Notar meldet die Errichtung des Testaments automatisch dorthin. Registriert wird allein die Tatsache, dass und wann vor welchem Notar ein Testament errichtet wurde; der Inhalt bleibt geheim. Nach dem Tod fragen die Erben dieses Register ab und erfahren, ob und wo ein gültiges Testament existiert. Das macht das spanische Testament praktisch fälschungssicher und unverlierbar.

Für deutschsprachige Erblasser ist sinnvoll zu wissen: Wer kein Spanisch spricht, kann das Testament zweisprachig beurkunden lassen oder einen vereidigten Dolmetscher hinzuziehen. Die Beurkundung selbst ist meist an einem Termin erledigt. Mitzubringen sind in der Regel ein gültiger Ausweis oder Reisepass, die spanische Steuernummer (NIE) und Angaben zur Immobilie sowie zu den gewünschten Erben. Die Verwahrung beim Notar und die Registereintragung gehören eng zur Beurkundung von Immobilienurkunden, wie sie auch beim Notar und Grundbuch (escritura) eine Rolle spielen. Anders als das in Spanien wenig gebräuchliche eigenhändige Testament bietet das testamento abierto durch Beratung, Verwahrung und Registereintragung die höchste Rechtssicherheit.

Die Rechtswahlklausel nach Art. 22 EuErbVO

Der inhaltlich wichtigste Punkt im spanischen Testament eines Deutschen ist die Rechtswahlklausel (professio iuris). Nach Art. 22 EuErbVO kann der Erblasser per letztwilliger Verfügung das Recht des Staates wählen, dem er angehört. Ein deutscher Staatsbürger kann also ausdrücklich deutsches Erbrecht für seinen Nachlass bestimmen, auch wenn er in Spanien lebt und dort eine Immobilie besitzt.

Warum das wichtig ist, ergibt sich aus der Grundregel des anwendbaren Rechts. Ohne Rechtswahl entscheidet nach Art. 21 EuErbVO der letzte gewöhnliche Aufenthalt (residencia habitual) darüber, welches Erbrecht gilt. Wer dauerhaft in Spanien lebt, fällt damit grundsätzlich unter spanisches Erbrecht, einschließlich des strengeren spanischen Pflichtteils (legítima), der einen Teil des Nachlasses fest zugunsten der Abkömmlinge bindet. Über die ausdrückliche Wahl deutschen Rechts lässt sich stattdessen das vertraute deutsche Pflichtteilsregime sichern, bei dem der Pflichtteil nur ein Geldanspruch ist und die Verteilungsfreiheit größer bleibt. Die Details dieser Weichenstellung erklärt der Artikel zum anwendbaren Recht und zur EU-Erbrechtsverordnung.

Praktisch sollte die Klausel ausdrücklich und unmissverständlich formuliert sein, etwa „Ich wähle für meinen gesamten Nachlass deutsches Recht". Wählbar ist nur das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit, nicht ein beliebiges Recht. Ob die Wahl deutschen Rechts im Einzelfall die beste Lösung ist, hängt von der Familiensituation ab; in manchen Konstellationen kann auch das spanische oder ein regionales Recht günstiger passen. Diese Entscheidung gehört in die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.

Deutsches und spanisches Testament im Verhältnis

Wer in beiden Ländern Vermögen hat, errichtet oft je ein Testament pro Land. Dabei lauert eine typische Falle: Ein neues Testament widerruft in der Regel frühere Verfügungen. Eine pauschale Widerrufsklausel im spanischen Testament („Ich widerrufe alle früheren Verfügungen von Todes wegen") kann daher unbeabsichtigt das deutsche Testament außer Kraft setzen, und umgekehrt.

Die Lösung liegt in der klaren räumlichen Abgrenzung. Jedes Testament sollte ausdrücklich nur das Vermögen im jeweiligen Land regeln und feststellen, dass es bestehende Verfügungen über das Vermögen im anderen Land unberührt lässt. So greifen beide Testamente ineinander, ohne sich gegenseitig aufzuheben. Wichtig ist außerdem, dass die Rechtswahl in beiden Testamenten widerspruchsfrei ist, weil das anwendbare Erbrecht den gesamten Nachlass einheitlich erfasst und nicht nach Ländern aufgeteilt werden kann.

MerkmalDeutsches TestamentSpanisches Testament (testamento abierto)
Typische Formprivatschriftlich oder notariellnotariell beim spanischen Notar
RegistrierungZentrales Testamentsregister (Deutschland)Registro General de Actos de Última Voluntad
Geregeltes Vermögensinnvoll: nur deutsches Vermögensinnvoll: nur spanisches Vermögen (Immobilie)
Abwicklung der FincaÜbersetzung + Apostille nötigdirekt verwendbar, kein Übersetzungsaufwand
Widerrufsfallepauschaler Widerruf trifft auch Spanienpauschaler Widerruf trifft auch Deutschland

Ein automatischer Gleichlauf besteht also nicht: Das eine Testament widerruft das andere nicht von selbst, sofern beide sauber begrenzt sind. Gerade weil hier kleine Formulierungsfehler große Wirkung haben, sollten beide Testamente aufeinander abgestimmt werden, idealerweise von denselben oder eng zusammenarbeitenden Beratern.

Kosten beim Notar: grobe Größenordnung

Die Notarkosten für ein spanisches Testament sind im Vergleich zu anderen Notarurkunden moderat. Verlässliche Pauschalpreise lassen sich nicht nennen, weil die Gebühren vom Aufwand und vom Notariat abhängen. Als grobe Schätzung bewegt sich ein einfaches notarielles Testament häufig im niedrigen dreistelligen Eurobereich, also in der Größenordnung von etwa 40 bis 80 Euro für die reine Beurkundung, mit Zuschlägen für zusätzliche Leistungen.

Hinzu kommen können Kosten für einen Dolmetscher oder eine zweisprachige Fassung, für die anwaltliche Beratung zur Gestaltung und Rechtswahl sowie für beglaubigte Kopien. Die folgende Übersicht ist eine grobe Schätzung, kein Tarif:

  • Notarielle Beurkundung des Testaments: grob niedriger dreistelliger Bereich (Schätzung).
  • Dolmetscher oder zweisprachige Beurkundung: zusätzliche Kosten je nach Aufwand (Schätzung).
  • Anwaltliche Gestaltung und Beratung zur Rechtswahl: gesondert nach Aufwand.
  • Registereintragung: durch den Notar veranlasst, regelmäßig im Beurkundungsaufwand enthalten.

Gemessen am Nutzen, nämlich einer schnellen und günstigen Nachlassabwicklung für die Immobilie, sind diese Beträge gering. Die genaue Höhe solltest du vorab beim jeweiligen Notar und Anwalt erfragen.

Was ohne Testament passiert

Fehlt jedes Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge (sucesión intestada) ein. Welche gesetzliche Erbfolge gilt, bestimmt das laut EuErbVO anwendbare Recht, also grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 21), sofern keine Rechtswahl getroffen wurde. Die Lage der Immobilie ist dafür nicht maßgeblich. Für Deutsche mit Lebensmittelpunkt in Spanien bedeutet das in der Regel die spanische gesetzliche Erbfolge, für solche mit Lebensmittelpunkt in Deutschland die deutsche.

Das führt zu zwei Problemen. Erstens entspricht die gesetzliche Verteilung oft nicht den eigenen Wünschen, etwa bei der Absicherung des Ehepartners gegenüber den Kindern. Im spanischen Recht ist der überlebende Ehegatte ohne Testament häufig schlechter gestellt, als viele annehmen, weil ein erheblicher Teil des Nachlasses den Abkömmlingen vorbehalten bleibt. Zweitens ist die Abwicklung aufwendiger: Ohne Testament müssen die Erben ihre Erbenstellung gesondert nachweisen, was bei grenzüberschreitenden Fällen zusätzliche Verfahren, beglaubigte Dokumente und Übersetzungen erfordert und die Umschreibung der Immobilie spürbar verzögert. Ein Testament mit klarer Rechtswahl erspart den Erben diesen Aufwand und schafft Planungssicherheit zu Lebzeiten.

Erbvertrag und Schenkung als Alternativen

Neben dem Testament gibt es weitere Gestaltungswege. Ein Erbvertrag (im deutschen Recht ein zweiseitiger, bindender Vertrag von Todes wegen) bindet den Erblasser stärker als ein jederzeit widerrufliches Testament und kann sinnvoll sein, wenn eine verbindliche Nachfolgeregelung gewünscht ist, etwa unter Ehegatten. Ob ein deutscher Erbvertrag für spanisches Vermögen praktikabel ist, hängt vom anwendbaren Recht und vom Einzelfall ab; das spanische allgemeine Recht steht solchen Bindungen skeptischer gegenüber. Hier ist anwaltliche Prüfung besonders wichtig.

Eine andere Richtung ist die lebzeitige Übertragung. Wer Vermögen schon zu Lebzeiten weitergibt, kann die spätere Nachlassabwicklung vereinfachen und unter Umständen steuerliche Effekte nutzen. Die Schenkung als Gestaltungsalternative behandelt der Artikel zur Schenkung statt Erbschaft in Spanien.

Die steuerlichen Folgen vertieft dieser Artikel bewusst nicht, weil Erbrecht und Steuerrecht getrennt zu planen sind. Wie hoch die Belastung beim Vererben einer spanischen Immobilie ausfällt, behandelt der Artikel zur Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Spanien. Für die erbrechtliche Gestaltung selbst ist ein auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner; die steuerliche Seite ergänzt ein Steuerberater. Den Überblick über den gesamten Themenbereich bietet der Erbrecht-Ratgeber.

FAQ

Brauche ich für meine spanische Finca zwingend ein spanisches Testament?

Nein, vorgeschrieben ist es nicht. Ein wirksames deutsches Testament wird in Spanien anerkannt. In der Praxis ist ein separates spanisches Testament für die Immobilie aber meist sinnvoller, weil es die Abwicklung beschleunigt und die Übersetzung sowie die Apostille des deutschen Testaments erspart.

Was ist ein testamento abierto?

Das testamento abierto ist das offene, notariell beurkundete Testament, das in Spanien üblich ist. Du erklärst deinen letzten Willen vor einem spanischen Notar, der ihn beurkundet, das Original verwahrt und die Errichtung ins Zentralregister letztwilliger Verfügungen meldet. Diese Form ist für Immobilienbesitzer die empfohlene.

Wie wähle ich im Testament deutsches Recht?

Über eine ausdrückliche Rechtswahlklausel (professio iuris) nach Art. 22 EuErbVO. Ein deutscher Staatsbürger kann darin bestimmen, dass für seinen Nachlass deutsches Recht gilt, auch bei Wohnsitz in Spanien. Wählbar ist nur das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit. Die Klausel sollte klar und unmissverständlich formuliert sein.

Widerruft ein spanisches Testament mein deutsches automatisch?

Nicht von selbst, aber eine pauschale Widerrufsklausel kann das ungewollt tun. Deshalb sollte jedes Testament ausdrücklich nur das Vermögen im jeweiligen Land regeln und frühere Verfügungen über das Vermögen im anderen Land unberührt lassen. So greifen beide Testamente ineinander, ohne sich aufzuheben.

Was kostet ein spanisches Testament beim Notar?

Verlässliche Pauschalpreise gibt es nicht. Als grobe Schätzung liegt die reine Beurkundung eines einfachen notariellen Testaments häufig im niedrigen dreistelligen Eurobereich. Hinzu kommen je nach Bedarf Kosten für einen Dolmetscher, eine zweisprachige Fassung und die anwaltliche Beratung. Die genaue Höhe erfragst du vorab beim Notar.

Was passiert ohne Testament mit meiner spanischen Immobilie?

Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein, und zwar nach dem laut EuErbVO anwendbaren Recht, also grundsätzlich dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Für Deutsche mit Lebensmittelpunkt in Spanien ist das in der Regel die spanische gesetzliche Erbfolge. Die Verteilung entspricht oft nicht den eigenen Wünschen, und die Abwicklung wird aufwendiger.

Quellen


Zuletzt aktualisiert: 14. Juni 2026

Keine Rechtsberatung - Einzelfall prüfen lassen. Ob ein spanisches Testament im Einzelfall sinnvoll ist, wie die Rechtswahl konkret zu formulieren ist und wie deutsches und spanisches Testament sauber abzugrenzen sind, hängt stark von der persönlichen Situation und vom anwendbaren Recht ab und kann sich ändern. Die Angaben entsprechen dem Recherchestand 2026 und ersetzen keine individuelle Beratung. Lass dein Testament von einem auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierten Anwalt und einem spanischen Notar im Einzelfall prüfen.

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