
Welches Erbrecht für deutsche Erblasser in Spanien gilt, hängt seit der EU-Erbrechtsverordnung vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt (residencia habitual) ab, nicht von der Staatsangehörigkeit. Wer dauerhaft in Spanien lebt, vererbt grundsätzlich nach spanischem Recht. Per Rechtswahl im Testament lässt sich aber deutsches Recht bestimmen.
Diese Weichenstellung entscheidet über Pflichtteilsrechte, Erbquoten und den gesamten Ablauf der Nachlassabwicklung. Sie betrifft jeden Deutschen mit Wohnsitz oder Immobilie in Spanien. Dieser Leitfaden ordnet ein, welches Recht in deinem Fall greift, wie die Rechtswahl funktioniert und warum das Erbrecht streng von der Erbschaftssteuer zu trennen ist.
Seit dem 17. August 2015 gilt in fast allen EU-Staaten die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung (EU) Nr. 650/2012). Sie bestimmt einheitlich, welches nationale Erbrecht auf einen grenzüberschreitenden Nachlass anzuwenden ist. Für Deutsche mit Bezug zu Spanien ist sie die zentrale Norm, denn beide Länder wenden sie an.
Die Grundregel steht in Art. 21 EuErbVO: Anwendbar ist das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt (residencia habitual) hatte. Maßgeblich ist also nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der Lebensmittelpunkt. Ein deutscher Staatsbürger, der seinen Ruhestand dauerhaft an der Costa Blanca verbringt, vererbt damit grundsätzlich nach spanischem Erbrecht, einschließlich des spanischen Pflichtteilsrechts (legítima). Das überrascht viele, die selbstverständlich von deutschem Recht ausgehen.
Diese Regel gilt für den gesamten Nachlass einheitlich, also für Bankguthaben in Deutschland ebenso wie für die Immobilie in Spanien. Die EuErbVO folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit: Es gibt nicht mehr ein Recht für das bewegliche und ein anderes für das unbewegliche Vermögen, sondern ein einziges Erbstatut für den gesamten Nachlass.
Vor der EuErbVO war die Rechtslage für deutsch-spanische Erbfälle komplizierter. Deutschland knüpfte das Erbrecht an die Staatsangehörigkeit, Spanien tat es ebenso, und in der Praxis konnten sich Rechtsordnungen widersprechen, gerade wenn unbewegliches Vermögen in beiden Ländern lag. Die EuErbVO hat diese Brüche weitgehend beseitigt, indem sie für alle anwendenden Staaten dieselbe Anknüpfung vorgibt. Wer den Erbfall plant, sollte deshalb wissen, dass die alte Faustregel „ein Deutscher vererbt nach deutschem Recht" seit dem 17. August 2015 nicht mehr stimmt. Maßgeblich ist allein, wo der Lebensmittelpunkt zum Todeszeitpunkt lag, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist in der EuErbVO nicht starr definiert. Die Erwägungsgründe der Verordnung verlangen eine Gesamtwürdigung der Lebensumstände in den Jahren vor dem Tod: Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, familiäre und soziale Bindungen, Lage des Vermögens, Mittelpunkt der Interessen. Ein bloßer Zweitwohnsitz für die Ferienmonate begründet in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien.
Gerade bei Grenzgängern und Auswanderern, die zwischen beiden Ländern pendeln, ist diese Einordnung der heikelste Punkt. Wer einen Teil des Jahres in Deutschland und einen Teil in Spanien lebt, kann im Zweifel nicht sicher sein, welches Recht nach seinem Tod gelten wird. Das schafft Unsicherheit für die Erben und ist der häufigste Grund, eine ausdrückliche Rechtswahl zu treffen.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Steuer: Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne der EuErbVO ist nicht deckungsgleich mit der steuerlichen Ansässigkeit, die nach eigenen Kriterien wie der 183-Tage-Regel bestimmt wird. Jemand kann steuerlich in Spanien ansässig sein, ohne dass damit automatisch feststeht, dass auch sein erbrechtlicher Lebensmittelpunkt dort liegt, und umgekehrt. Die beiden Begriffe stammen aus verschiedenen Rechtsgebieten und werden getrennt geprüft. Wer hier vorschnell von der Steuer auf das Erbrecht schließt, kann sich leicht irren.
Im Streitfall entscheidet darüber das zuständige Nachlassgericht oder der beurkundende Notar anhand der konkreten Lebensumstände. Da diese Bewertung erst nach dem Tod erfolgt, lässt sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht rückwirkend gestalten. Wer Klarheit will, kann sie praktisch nur über eine Rechtswahl im Testament schaffen.
Die EuErbVO lässt eine begrenzte Wahlfreiheit zu. Nach Art. 22 EuErbVO kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung das Recht des Staates wählen, dem er angehört. Ein deutscher Staatsbürger kann also ausdrücklich deutsches Erbrecht für seinen gesamten Nachlass wählen, auch wenn er dauerhaft in Spanien lebt. Wählbar ist nur das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit, nicht ein beliebiges Recht.
Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen getroffen werden, also typischerweise im Testament. Sie kann ausdrücklich erfolgen („Ich wähle für meinen Nachlass deutsches Recht") oder sich aus den Bestimmungen des Testaments ergeben. Eine ausdrückliche Klausel ist klar vorzuziehen, weil sie spätere Streitigkeiten über die Auslegung vermeidet. Welche weiteren Punkte ein Testament für spanischen Immobilienbesitz regeln sollte, behandelt der Artikel zum Testament für Immobilienbesitzer in Spanien.
Die Rechtswahl ist das wichtigste Gestaltungsinstrument für deutsche Erblasser in Spanien. Wer deutsches Recht wählt, sorgt dafür, dass die vertrauten deutschen Regeln zu Pflichtteil, Erbquoten und Testamentsgestaltung gelten, unabhängig davon, wo der Lebensmittelpunkt am Ende liegt. Ohne Rechtswahl entscheidet allein der gewöhnliche Aufenthalt, und der lässt sich im Nachhinein nicht mehr beeinflussen.
Die Wahl des deutschen Rechts ist allerdings keine Pflicht und nicht in jedem Fall die beste Lösung. In manchen Konstellationen kann spanisches Erbrecht oder ein regionales Foralrecht sogar günstiger zu den eigenen Zielen passen, etwa wenn es eine größere Verfügungsfreiheit erlaubt. Die Entscheidung sollte deshalb bewusst und mit Blick auf die konkrete Familiensituation getroffen werden, nicht reflexhaft zugunsten des vertrauten deutschen Rechts. Wer eine spanische Immobilie besitzt, sollte zudem bedenken, dass das gewählte Erbrecht die zivilrechtliche Verteilung steuert, die steuerliche Belastung in Spanien davon aber unberührt bleibt.
Der praktisch wichtigste Unterschied zwischen beiden Rechtsordnungen betrifft den Pflichtteil. Im deutschen Recht (geregelt im BGB, Erbrecht) ist der Pflichtteil ein reiner Geldanspruch: Übergangene nahe Angehörige werden nicht Miterben, sondern können vom Erben die Auszahlung der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils verlangen. Der Erblasser bleibt in der Verteilung seines Vermögens weitgehend frei.
Das spanische Recht kennt mit der legítima ein deutlich strengeres Pflichtteilsrecht. Der spanische Código Civil (Art. 806 ff.) bindet einen Teil des Nachlasses zugunsten der pflichtteilsberechtigten Erben (herederos forzosos). Für Abkömmlinge ist nach dem allgemeinen Código Civil ein erheblicher Teil des Nachlasses, in der Größenordnung von zwei Dritteln, als legítima gebunden. Die legítima ist dabei keine bloße Geldforderung, sondern eine echte Beteiligung am Nachlass selbst, was die Gestaltungsfreiheit des Erblassers stärker einschränkt als im deutschen Recht.
| Merkmal | Deutsches Recht (BGB) | Spanisches Recht (Código Civil) |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Pflichtteil | Pflichtteil (legítima) |
| Rechtsnatur | Geldanspruch gegen den Erben | echte Nachlassbeteiligung |
| Berechtigte | u. a. Abkömmlinge, Ehegatte, Eltern | Abkömmlinge, Vorfahren, Ehegatte (herederos forzosos) |
| Umfang für Kinder | Hälfte des gesetzlichen Erbteils | erheblicher gebundener Teil (Größenordnung 2/3, regional abweichend) |
Der praktische Effekt ist erheblich. Ein deutscher Erblasser, der ein Kind im Testament zugunsten des Ehepartners übergehen möchte, kann das nach deutschem Recht weitgehend tun, das Kind erhält dann nur einen Geldanspruch. Gilt dagegen spanisches Recht, ist ein bedeutender Teil des Nachlasses für die Abkömmlinge reserviert und steht ihnen als echter Anteil zu. Diese unterschiedliche Reichweite der Gestaltungsfreiheit ist oft der entscheidende Grund, warum die Frage nach dem anwendbaren Recht überhaupt gestellt wird.
Hinzu kommen die regionalen Foralrechte (derechos forales). Spanien ist erbrechtlich kein einheitliches Land: Regionen wie Katalonien, die Balearen, Navarra, das Baskenland, Galicien und Aragonien haben eigene erbrechtliche Regelungen, die teils erheblich vom allgemeinen Código Civil abweichen. Die legítima fällt dort anders aus, in einzelnen Konstellationen sogar gegen null. Welches regionale Recht greift, hängt von der sogenannten vecindad civil ab und ist im Einzelfall prüfungsbedürftig. Konkrete Quoten dürfen daher nicht pauschal übertragen werden. Wer in Katalonien oder auf den Balearen lebt oder dort eine Immobilie besitzt, sollte die jeweilige regionale Regelung gesondert klären lassen, weil die Annahme einer einheitlichen spanischen legítima in diesen Fällen schlicht falsch sein kann.
Diese Unterscheidung ist die wichtigste Klarstellung des ganzen Themas und wird häufig verwechselt. Die EuErbVO regelt ausschließlich das Erbrecht, also die zivilrechtliche Frage, wer was erbt, welche Pflichtteile bestehen und nach welchem Recht der Nachlass abgewickelt wird. Steuern fallen ausdrücklich nicht in ihren Anwendungsbereich.
Die Erbschaftssteuer bleibt eine rein nationale, in Spanien territorial geprägte Angelegenheit. Sie richtet sich nicht nach der EuErbVO, sondern nach dem Steuerrecht des jeweiligen Staates. Eine in Spanien belegene Immobilie löst nach dem Territorialprinzip spanische Erbschaftssteuer aus, völlig unabhängig davon, ob auf den Erbfall deutsches oder spanisches Erbrecht angewendet wird. Es ist also gut möglich, dass deutsches Erbrecht gilt (etwa wegen einer Rechtswahl), die Immobilie aber dennoch in Spanien besteuert wird.
Wer deutsches Erbrecht wählt, entgeht damit nicht der spanischen Erbschaftssteuer. Umgekehrt ändert die Anwendung spanischen Erbrechts nichts daran, dass für in Deutschland lebende Erben zusätzlich die deutsche Erbschaftsteuer eine Rolle spielen kann. Erbrecht und Steuer laufen also auf zwei getrennten Spuren, die im Einzelfall unabhängig voneinander zu beantworten sind. Genau diese Trennung führt in der Beratung am häufigsten zu Missverständnissen, weil Mandanten die EuErbVO fälschlich für eine Steuerregelung halten.
Wie die spanische Erbschaftssteuer funktioniert, wer sie zahlt und wie sie in Deutschland angerechnet wird, behandelt der Artikel zur Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Spanien. Den steuerlichen Gesamtüberblick liefert der Steuer-Bereich des Ratgebers. Erbrecht und Steuerrecht sind getrennt zu planen, idealerweise mit einem Anwalt für das Erbrecht und einem Steuerberater für die Steuerfolgen.
Damit Erben ihre Rechtsstellung grenzüberschreitend nachweisen können, hat die EuErbVO in Art. 62 ff. das Europäische Nachlasszeugnis (certificado sucesorio europeo) geschaffen. Es ist ein einheitliches Dokument, das Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ihre Stellung und Befugnisse in allen anwendenden EU-Staaten bescheinigt, ohne dass in jedem Land ein eigenes nationales Verfahren nötig wird.
In der Praxis erleichtert das Nachlasszeugnis vor allem die Umschreibung einer spanischen Immobilie und den Zugriff auf spanische Bankkonten, wenn das Verfahren in Deutschland geführt wurde, oder umgekehrt. Es entfaltet seine Wirkungen unmittelbar in den anderen Mitgliedstaaten und ersetzt dort den separaten Erbnachweis. Damit erspart es Erben in vielen Fällen den Aufwand, parallele nationale Erbscheinverfahren zu betreiben und Dokumente aufwendig übersetzen und legalisieren zu lassen.
Das Europäische Nachlasszeugnis tritt neben die nationalen Nachweise, ohne sie zwingend zu ersetzen. In Deutschland wird es vom Nachlassgericht ausgestellt, in Spanien durch den Notar. Es gilt für eine befristete Dauer und kann verlängert werden, sodass es zum Zeitpunkt der konkreten Abwicklung gültig sein muss. Wie die Abwicklung einer geerbten spanischen Immobilie konkret abläuft, welche Dokumente nötig sind und welche Rolle das Nachlasszeugnis dabei spielt, beschreibt der Artikel Spanische Immobilie geerbt: Ablauf.
Die Weichenstellung beim anwendbaren Recht sollte aktiv getroffen und nicht dem Zufall überlassen werden. Folgende Schritte sind sinnvoll:
Für die erbrechtliche Gestaltung ist ein auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierter Anwalt der richtige Ansprechpartner. Einen passenden Rechtsanwalt für Erbrecht in Spanien findest du im Verzeichnis. Für die steuerlichen Folgen ergänzt ein Steuerberater die Beratung. Beide Seiten sollten zusammen betrachtet werden, weil sich Erbrecht und Steuer im Ergebnis gegenseitig beeinflussen.
Nicht zwingend, aber im Regelfall ja, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Spanien lag. Nach Art. 21 EuErbVO entscheidet der Lebensmittelpunkt, nicht die Staatsangehörigkeit. Wer dauerhaft in Spanien lebt, vererbt grundsätzlich nach spanischem Recht, sofern er nicht im Testament deutsches Recht gewählt hat.
Ja. Nach Art. 22 EuErbVO kann jeder das Recht des Staates wählen, dem er angehört. Ein deutscher Staatsbürger kann also per letztwilliger Verfügung, in der Regel im Testament, ausdrücklich deutsches Erbrecht für seinen gesamten Nachlass bestimmen, auch wenn er in Spanien lebt.
Der deutsche Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch übergangener Angehöriger gegen den Erben. Die spanische legítima ist strenger: Sie bindet einen Teil des Nachlasses selbst zugunsten der Pflichterben und schränkt die Gestaltungsfreiheit stärker ein. Der gebundene Anteil ist regional unterschiedlich und im Einzelfall zu prüfen.
Nein. Die EuErbVO regelt nur das Erbrecht, also wer erbt und nach welchem Recht. Die Erbschaftssteuer bleibt national und in Spanien territorial geprägt. Eine spanische Immobilie löst spanische Erbschaftssteuer aus, unabhängig davon, ob deutsches oder spanisches Erbrecht gilt.
Das Europäische Nachlasszeugnis (certificado sucesorio europeo, Art. 62 ff. EuErbVO) weist die Stellung als Erbe oder Testamentsvollstrecker grenzüberschreitend in allen anwendenden EU-Staaten nach. Es erleichtert vor allem die Umschreibung von Immobilien und den Zugriff auf Konten, ohne dass in jedem Land ein eigenes Verfahren nötig ist.
Nein. Neben dem allgemeinen Código Civil gibt es regionale Foralrechte, etwa in Katalonien, auf den Balearen, in Navarra, im Baskenland, in Galicien und in Aragonien. Sie weichen teils erheblich vom allgemeinen Recht ab, besonders bei der legítima. Welches Recht greift, hängt von der vecindad civil ab und ist im Einzelfall zu klären.
Zuletzt aktualisiert: 16. Juni 2026
Keine Rechtsberatung - Einzelfall prüfen lassen. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts, die Wirksamkeit einer Rechtswahl und der konkrete Umfang der legítima hängen stark vom Einzelfall und vom regionalen Foralrecht ab und können sich ändern. Die Angaben entsprechen dem Recherchestand 2026 und ersetzen keine individuelle Beratung. Lass dein Testament und deine Erbsituation von einem auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierten Anwalt prüfen.