
Für die Heirat in Spanien braucht ihr im Kern fünf Dokumente: Ausweis, Geburtsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis (certificado de capacidad matrimonial), Meldebescheinigung und bei einer Vorehe deren Auflösungsnachweis. Die meisten Heimat-Urkunden müssen spanientauglich gemacht werden, also mit Apostille und beglaubigter Übersetzung (traducción jurada). Dieser Ratgeber zeigt, welche Papiere gelten und in welcher Reihenfolge.
Welche Unterlagen ein spanisches Standesamt (Registro Civil) im Eheschließungsverfahren (expediente matrimonial) verlangt, hängt von der jeweiligen Stelle, der Region und eurer Konstellation ab. Den genauen Ablauf des Verfahrens behandelt der Artikel zum Eheschließungsverfahren Schritt für Schritt. Diese Checkliste deckt den Kern ab, mit dem fast jedes Paar startet. Plant zusätzlich Zeit für Beglaubigung, Apostille und Übersetzung jeder einzelnen Urkunde ein.
| Dokument | Spanischer Begriff | Wofür | Apostille nötig? | Übersetzung nötig? |
|---|---|---|---|---|
| Gültiger Reisepass oder Personalausweis | pasaporte / DNI | Identitätsnachweis beider Partner | nein | nein |
| Beglaubigte Geburtsurkunde (möglichst internationale Fassung) | certificado de nacimiento | Abstammung, Personenstand | nur ohne CIEC-Fassung | nur ohne CIEC-Fassung |
| Ehefähigkeitszeugnis | certificado de capacidad matrimonial | Bestätigung, dass kein Ehehindernis besteht | meist auf mehrsprachigem Vordruck, dann nein | meist nein (mehrsprachig) |
| Meldebescheinigung / Aufenthaltsnachweis | certificado de empadronamiento | Wohnsitz, Zuständigkeit des Standesamts | meist spanisches Dokument, nein | nein |
| Bei Vorehe: Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde | sentencia de divorcio / certificado de defunción | Nachweis, dass kein bestehendes Eheband besteht | ja, sofern DACH-Urkunde | ja, sofern kein CIEC-Vordruck |
Wichtig: Diese Tabelle ist eine Orientierung, kein Garantieschein. Das zuständige Standesamt kann weitere Nachweise verlangen, etwa eine Wohnsitzbescheinigung der letzten Jahre, eine eidesstattliche Erklärung oder Zeugen für die Anhörung. Lasst euch die exakte Liste vorab von der zuständigen Stelle geben oder von einer deutschsprachigen Gestoría in Spanien aus unserem Verzeichnis, die die Beschaffung und Übersetzung koordiniert.
Ausweis. Beide Partner brauchen einen gültigen Reisepass oder Personalausweis. Für EU-Bürger reicht in der Regel der Personalausweis; der Reisepass ist aber oft die unkompliziertere Wahl, weil er international eindeutig ist. Wer in Spanien gemeldet ist, hat zusätzlich eine Ausländer-Identifikationsnummer (NIE). Wie ihr die NIE beantragt, erklärt der Artikel zur NIE-Nummer.
Beglaubigte Geburtsurkunde. Verlangt wird eine aktuelle, beglaubigte Geburtsurkunde, nicht die alte Abschrift aus dem Familienstammbuch. Beantragt sie nach Möglichkeit als internationale, mehrsprachige Geburtsurkunde (siehe unten), weil das in vielen Fällen Apostille und Übersetzung erspart.
Ehefähigkeitszeugnis (certificado de capacidad matrimonial). Dieses Zeugnis bestätigt, dass nach dem Recht eures Heimatlandes der Eheschließung kein Hindernis entgegensteht. Es ist für DACH-Paare das zentrale und oft aufwendigste Dokument, weil seine Ausstellung eine eigene Prüfung durch das heimische Standesamt voraussetzt. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes wird das deutsche certificado de capacidad matrimonial in der Regel auf einem mehrsprachigen Vordruck ausgestellt und muss dann nicht gesondert übersetzt werden.
Wenn ihr bereits in Spanien lebt: Dann lässt sich die Prüfung der Ehefähigkeit direkt in Spanien über das Eheschließungsverfahren (expediente matrimonial) führen, statt zwingend ein Zeugnis im Heimatland zu beschaffen. Dieses Verfahren läuft wahlweise über einen Notar (kostenpflichtig, dafür meist deutlich schneller) oder über das Standesamt (Registro Civil, gebührenfrei, aber oft mit langer Wartezeit). Welche Unterlagen ihr braucht, um es anzustoßen, etwa Geburtsurkunde, Meldebescheinigung und einen Ledigkeitsnachweis (certificado de soltería), und wie es Schritt für Schritt abläuft, steht im Artikel zum Eheschließungsverfahren in Spanien. Ob die zuständige Stelle daneben noch ein Ehefähigkeitszeugnis aus dem Heimatland verlangt, hängt vom Einzelfall ab und sollte vorab geklärt werden.
Meldebescheinigung (Empadronamiento). Mindestens einer der Partner muss am Ort des Standesamts gemeldet sein. Den Nachweis liefert die Bescheinigung über die Wohnsitzanmeldung im Melderegister (certificado de empadronamiento), ausgestellt vom Gemeindeamt. Dieses Dokument ist spanisch und braucht daher weder Apostille noch Übersetzung. Welche Rolle die Anmeldung für die Zuständigkeit spielt, behandelt der Artikel zu den Voraussetzungen der Heirat in Spanien.
Nachweis bei früherer Ehe. War einer der Partner schon verheiratet, muss er belegen, dass das frühere Eheband aufgelöst ist: durch das rechtskräftige Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten. Diese Urkunden durchlaufen denselben Weg aus Apostille und Übersetzung wie die übrigen Heimat-Dokumente.
Eine öffentliche Urkunde aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz wird von einer spanischen Behörde nur akzeptiert, wenn ihre Echtheit förmlich bestätigt ist. Das übliche Mittel dafür ist die Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation. Alle drei DACH-Staaten und Spanien sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.
Die Apostille ist ein standardisierter Stempel oder ein angeheftetes Blatt, das die Echtheit der Unterschrift, die Funktion des Unterzeichners und gegebenenfalls das Siegel auf der Urkunde bestätigt. Sie ersetzt die früher übliche, aufwendige diplomatische Legalisation über das Konsulat. Ausgestellt wird die Apostille im Ausstellerland, nicht in Spanien. In Deutschland sind je nach Urkundenart unterschiedliche Stellen zuständig, etwa Innen- oder Justizbehörden der Länder; das Auswärtige Amt fasst das im Überblick zum internationalen Urkundenverkehr zusammen. Die deutschen Vertretungen in Spanien können laut Auswärtigem Amt selbst weder Apostillen noch Legalisationen erteilen. Lasst die Apostille deshalb vor der Ausreise im Heimatland einholen.
Für die wichtigsten Personenstandsurkunden gibt es eine erhebliche Erleichterung. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden lassen sich als mehrsprachige, internationale Fassung nach dem CIEC-Übereinkommen Nr. 16 vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern beantragen. Deutschland, Österreich, die Schweiz und Spanien gehören zu den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.
Der praktische Vorteil: Eine nach diesem Muster ausgestellte Urkunde wird zwischen den Vertragsstaaten ohne Apostille und ohne gesonderte Übersetzung anerkannt. Wer also seine Geburtsurkunde als internationale Fassung beim Standesamt beantragt, spart sich für dieses Dokument sowohl den Gang zur Apostille-Stelle als auch die beglaubigte Übersetzung. Auch das deutsche und österreichische Ehefähigkeitszeugnis wird üblicherweise auf einem mehrsprachigen Vordruck ausgestellt und ist damit in der Regel übersetzungsfrei. Den Rahmen dieser Erleichterung erklärt das Auswärtige Amt im Überblick zum internationalen Urkundenverkehr. Verlangt euer Standesamt im Einzelfall trotzdem die Apostille oder eine Übersetzung, geht der Wunsch der Behörde vor; klärt das deshalb vorab.
Jede Urkunde, die nicht auf einem anerkannten mehrsprachigen Vordruck vorliegt und nicht spanisch ist, braucht eine beglaubigte Übersetzung (traducción jurada). Anerkannt wird in Spanien nur die Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer (traductor jurado), der seine Übersetzung mit Unterschrift und Stempel als richtig und vollständig bestätigt. Eine private oder eine im Heimatland angefertigte Übersetzung genügt in der Regel nicht.
Vereidigte Übersetzer werden in Spanien vom Außenministerium (Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación, MAEC) über die Oficina de Interpretación de Lenguas zugelassen. Das Ministerium führt eine offizielle, regelmäßig aktualisierte Liste aller vereidigten Übersetzer (traductores-intérpretes jurados), die nach Sprache, Provinz und Namen durchsuchbar ist. Wählt für deutsche Urkunden einen Übersetzer für die Sprachkombination Deutsch-Spanisch aus dieser Liste. Beachtet außerdem die Reihenfolge: Soll auch die Apostille mit übersetzt werden, muss sie vor der Übersetzung auf der Urkunde angebracht sein. Die Beschaffung der Urkunden, die Apostillierung und die Beauftragung der Übersetzung lassen sich gut durch eine deutschsprachige Gestoría in Spanien bündeln.
Der häufigste Fehler ist, die Dokumente zu früh zu besorgen. Viele Personenstandsurkunden werden von spanischen Standesämtern nur akzeptiert, wenn sie nicht älter als wenige Monate sind, weil sie den aktuellen Stand abbilden sollen. Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine besonders klare Frist: Sowohl das deutsche certificado de capacidad matrimonial als auch das österreichische Ehefähigkeitszeugnis sind nach Auskunft der Behörden sechs Monate ab Ausstellung gültig.
Für die übrigen Urkunden lassen sich keine pauschalen, exakten Fristen nennen: Sie variieren je nach Stelle und Region, oft im Bereich weniger Monate. Verlasst euch deshalb nicht auf einen festen Wert, sondern fragt bei eurem Standesamt nach, wie aktuell jede Urkunde sein muss. Daraus ergibt sich eine sinnvolle Reihenfolge:
Wer ein knappes Hochzeitsdatum hat, sollte diese Kette rückwärts planen und großzügig Puffer für Bearbeitungszeiten einrechnen.
Bei den Ausstellern gibt es klare Unterschiede zwischen den drei DACH-Staaten, vor allem beim Ehefähigkeitszeugnis. Die folgende Übersicht zeigt die zuständige Stelle; die genauen Anforderungen erfragt ihr direkt dort.
| Land | Ausstellende Stelle für das Ehefähigkeitszeugnis | Besonderheit |
|---|---|---|
| Deutschland | Standesamt am Wohnort; ohne Wohnsitz in Deutschland das Standesamt I in Berlin | mehrsprachiger Vordruck, sechs Monate gültig |
| Österreich | Standesamt am Wohnsitz oder Aufenthaltsort | mehrsprachiger Vordruck, maximal sechs Monate gültig |
| Schweiz | Zivilstandsamt über das Ehevorbereitungsverfahren | Bescheinigung für die Trauung im Ausland nach dem Vorbereitungsverfahren |
In Deutschland und Österreich stellt also das heimische Standesamt am Wohnort das Zeugnis aus; das Verfahren ist vergleichbar. In der Schweiz läuft der Weg über das Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt, an dessen Ende für eine Trauung im Ausland eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wird. Die diplomatischen Vertretungen vor Ort, also Botschaft oder Konsulat in Spanien, stellen das Ehefähigkeitszeugnis grundsätzlich nicht selbst aus, sondern beraten und beglaubigen allenfalls. Die Echtheitsbestätigung in Form der Apostille kommt in allen drei Ländern von einer dafür benannten heimischen Behörde, nicht von der Auslandsvertretung. Bei binationalen Paaren, bei denen ein Partner nicht aus der EU stammt, ändert sich das Dokumenten-Set zusätzlich; das behandelt der Artikel zu EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern.
Stammt eine Urkunde aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Haager Apostille-Übereinkommens ist, reicht die Apostille nicht aus. Dann ist in der Regel die konsularische Legalisation nötig: ein mehrstufiges Verfahren, bei dem die Urkunde nacheinander von Behörden des Ausstellerstaats und schließlich von der spanischen diplomatischen Vertretung bestätigt wird. Das ist deutlich aufwendiger und zeitintensiver als die Apostille.
Welcher Weg gilt, hängt allein vom Ausstellerstaat ab, nicht von der Staatsangehörigkeit der heiratenden Person. Eine in Deutschland ausgestellte Urkunde einer Person mit Nicht-EU-Pass läuft über die Apostille; eine Urkunde, die im Nicht-EU-Herkunftsstaat ausgestellt wurde, braucht je nach Staat die Legalisation. Für binationale Paare lohnt es sich, diesen Punkt früh zu klären, damit die Beschaffung nicht das gesamte Verfahren ausbremst. Die rechtlichen Besonderheiten binationaler Konstellationen vertieft der Artikel zu EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern. Bei komplexeren Fällen mit Drittstaaten-Dokumenten hilft neben der Gestoría ein deutschsprachiger Anwalt für Familien- und Ausländerrecht in Spanien. Dieselben Urkunden, vor allem die mehrsprachige Heiratsurkunde, brauchst du später noch einmal für die Anerkennung der spanischen Ehe in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Den Überblick über den gesamten Weg von den Voraussetzungen bis nach der Hochzeit bietet der Ratgeber zum Heiraten in Spanien.
Im Kern: ein gültiger Reisepass oder Personalausweis, eine aktuelle beglaubigte Geburtsurkunde, das Ehefähigkeitszeugnis (certificado de capacidad matrimonial) aus dem Heimatland, eine Meldebescheinigung über die Wohnsitzanmeldung (Empadronamiento) und bei einer früheren Ehe der Nachweis ihrer Auflösung, also Scheidungs- oder Sterbeurkunde. Welche Urkunden das Standesamt im Einzelnen verlangt, kann je nach Stelle und Konstellation abweichen.
In der Regel ja. Urkunden aus Deutschland, Österreich und der Schweiz erhalten für die Verwendung in Spanien eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961, die die Echtheit der Urkunde bestätigt. Die wichtige Ausnahme sind mehrsprachige Personenstandsurkunden nach dem CIEC-Übereinkommen Nr. 16, etwa die internationale Geburtsurkunde, die zwischen den Vertragsstaaten ohne Apostille und ohne Übersetzung anerkannt werden.
Eine traducción jurada ist eine beglaubigte Übersetzung, die ein in Spanien vereidigter Übersetzer (traductor jurado) mit Unterschrift und Stempel als richtig und vollständig bestätigt. Vereidigte Übersetzer werden vom spanischen Außenministerium (Ministerio de Asuntos Exteriores, MAEC) über die Oficina de Interpretación de Lenguas zugelassen und in einer offiziellen Liste geführt. Nur eine solche Übersetzung wird von spanischen Behörden anerkannt.
Das deutsche und das österreichische Ehefähigkeitszeugnis sind nach Auskunft der Behörden sechs Monate ab Ausstellung gültig. Auch andere Urkunden werden von Standesämtern oft nur akzeptiert, wenn sie nicht älter als wenige Monate sind. Die genaue Frist hängt von der jeweiligen Stelle ab, deshalb sollten die Urkunden in der richtigen Reihenfolge und nicht zu früh beschafft werden.
In Deutschland und Österreich stellt es das zuständige Standesamt am Wohnort aus. In der Schweiz läuft es über das Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt, das für eine Trauung im Ausland eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Wer nie in Deutschland gemeldet war, wendet sich an das Standesamt I in Berlin.
Stammen Urkunden aus einem Staat, der nicht Mitglied des Haager Apostille-Übereinkommens ist, reicht die Apostille nicht aus. Dann ist meist die konsularische Legalisation über die diplomatische Vertretung nötig, ein aufwendigeres Verfahren. Welcher Weg gilt, hängt vom Ausstellerstaat ab und sollte für binationale Paare vorab geklärt werden.
Zuletzt aktualisiert: 23. Juni 2026
Keine Rechtsberatung - Einzelfall prüfen lassen. Welche Urkunden, Apostillen, Übersetzungen und Fristen ein konkretes spanisches Standesamt verlangt, variiert je nach Stelle, Region und persönlicher Konstellation und kann sich ändern; die Angaben entsprechen dem Recherchestand 2026 und ersetzen keine verbindliche Auskunft der zuständigen Behörde im Einzelfall.