
Nein. Spanien ändert die Nachnamen durch die Heirat nicht. Jede Person behält ihre beiden Geburtsnamen (apellidos) ein Leben lang, einen gemeinsamen Ehenamen wie in Deutschland, Österreich oder der Schweiz gibt es im spanischen Recht nicht. Wer einen gemeinsamen Familiennamen führen will, richtet sich nach dem Namensrecht seines Heimatlands.
In Spanien führt die Heirat zu keiner Namensänderung. Beide Eheleute behalten exakt die Nachnamen, die sie vor der Hochzeit hatten. Das spanische Recht kennt keinen gemeinsamen Ehenamen und keine Übernahme des Partner-Nachnamens. Wer aus dem deutschen, österreichischen oder Schweizer Denken kommt und erwartet, nach der Trauung automatisch oder auf Wunsch einen gemeinsamen Familiennamen zu tragen, wird in Spanien nicht fündig.
Das ist kein Versehen im Verfahren, sondern Teil des spanischen Namenssystems. Ein gemeinsamer Familienname ist über das spanische Recht schlicht nicht vorgesehen. Wer ihn dennoch will, kann ihn nur über das Namensrecht seines Heimatlands erreichen, und das hängt von der Staatsangehörigkeit und dem anwendbaren Recht ab, nicht vom Ort der Hochzeit.
Spanier tragen von Geburt an zwei Nachnamen (apellidos): klassisch den ersten Nachnamen des einen Elternteils und den ersten Nachnamen des anderen. Diese beiden Namen begleiten eine Person ihr Leben lang und ändern sich durch eine Heirat nicht. Das Personenstandsrecht regelt Vergabe und Reihenfolge der Nachnamen bei der Geburt im Gesetz über das Personenstandsregister (Ley 20/2011 del Registro Civil), Título VI (Art. 49 ff.); eine Eheschließung taucht dort als Anlass für eine Namensänderung nicht auf. Auch der spanische Código Civil sieht keinen Ehenamen vor.
Weil schon der Geburtsname beide Elternlinien abbildet, gibt es in Spanien keine Tradition, dass ein Ehegatte den Nachnamen des anderen übernimmt. Verbreitet ist allein ein gesellschaftlicher Brauch: Eine Frau kann den ersten Nachnamen ihres Mannes mit dem Bindewort „de" an den eigenen anhängen, etwa María García „de" López. Das ist eine rein soziale Geste ohne jede Rechtswirkung. Sie erscheint allenfalls auf Einladungen oder privater Korrespondenz, nie im Personalausweis, im Pass oder in amtlichen Registern. Rechtlich bleibt der Geburtsname unverändert.
Für ein deutsches, österreichisches oder Schweizer Paar ist die entscheidende Frage nicht, was Spanien vorsieht, sondern welches Namensrecht überhaupt auf den eigenen Namen anwendbar ist. Maßgeblich ist dafür nicht der Hochzeitsort. Es zählen Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt.
In Deutschland bestimmt diese Frage seit der Reform des internationalen Namensrechts, in Kraft seit dem 1. Mai 2025, Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Die Grundregel hat sich dabei verschoben: Der Name einer Person unterliegt jetzt grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für ein deutsches Paar, das in Spanien lebt, ist damit nicht mehr automatisch deutsches Namensrecht maßgeblich. Deutsches Namensrecht und damit die Möglichkeit eines Ehenamens nach deutschem Muster lässt sich aber über eine ausdrückliche Rechtswahl erreichen: Eheleute können nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt das Recht eines Staates wählen, in dem einer von ihnen den gewöhnlichen Aufenthalt hat; zusätzlich kann eine Person nach Art. 10 Abs. 4 EGBGB das Recht des Staates wählen, dem sie angehört. So lässt sich für einen in Spanien lebenden deutschen Staatsangehörigen deutsches Namensrecht festschreiben.
Praktisch heißt das: Der gemeinsame Ehename entsteht über das Heimatrecht, durch eine Erklärung im Heimatland, in Deutschland meist im Zuge der Beurkundung der Auslandsehe. In Spanien selbst lässt er sich nicht herstellen. Wie diese Anerkennung und Nachbeurkundung abläuft, behandelt der Artikel zur Anerkennung der spanischen Ehe in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die genaue Rechtswahl und ihre Wirkung sollte im Einzelfall geprüft werden, weil das anwendbare Recht von Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und dem Zeitpunkt der Erklärung abhängt. In unserem Verzeichnis findest du deutschsprachige Anwälte für internationales Familienrecht in Spanien.
In allen drei DACH-Ländern ist ein gemeinsamer Ehename möglich, aber er entsteht nirgends automatisch. Er erfordert immer eine ausdrückliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle, und ohne diese Erklärung behält jeder seinen bisherigen Namen.
In Deutschland können Eheleute nach § 1355 BGB einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, etwa den Geburtsnamen eines der beiden. Treffen sie keine Bestimmung, führen beide ihren bisherigen Namen weiter. In Österreich bestimmen Verlobte oder Eheleute den gemeinsamen Familiennamen durch Erklärung gegenüber der Personenstandsbehörde (§ 93 ABGB); ohne Erklärung behalten beide ihren bisherigen Familiennamen. In der Schweiz behält nach Art. 160 ZGB seit der Namensrechtsreform von 2013 grundsätzlich jeder Ehegatte seinen Namen; die Verlobten können aber erklären, den Ledignamen des einen als gemeinsamen Familiennamen führen zu wollen.
| Land | Gemeinsamer Ehename möglich? | Wie und über welche Stelle |
|---|---|---|
| Deutschland | Ja, nicht automatisch | Erklärung gegenüber dem Standesamt, § 1355 BGB; international Art. 10 EGBGB (gewöhnlicher Aufenthalt, Rechtswahl) |
| Österreich | Ja, nicht automatisch | Erklärung gegenüber der Personenstandsbehörde, § 93 ABGB |
| Schweiz | Ja, nicht automatisch | Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt, Art. 160 ZGB (Ledigname als gemeinsamer Name) |
| Spanien | Nein | Kein Ehename vorgesehen; beide behalten ihre zwei Geburtsnamen (apellidos) |
Der gemeinsame Nenner: Wer einen Ehenamen will, muss ihn im Heimatrecht aktiv erklären. Spanien liefert dafür keinen Weg, sondern bleibt beim unveränderten Geburtsnamen.
Aus dem Zusammenspiel von spanischem und heimatlichem Recht kann eine Namensdivergenz auf Dokumenten entstehen. Die spanischen Urkunden und Behördendokumente führen den Geburtsnamen, unabhängig von der Heirat. Das gilt für die Heiratsurkunde (certificado de matrimonio), für die Ausländer-Identifikationsnummer (NIE) und für die Aufenthaltsdokumente: Sie tragen den Namen, den die Person nach spanischer und damit nach ihrer ursprünglichen Registrierung hat.
Ein deutscher, österreichischer oder Schweizer Reisepass dagegen kann den im Heimatrecht erklärten Ehenamen führen, sobald die Ehename-Erklärung dort wirksam geworden ist. Damit kann es vorkommen, dass der Reisepass den neuen gemeinsamen Familiennamen zeigt, während die spanische Aufenthaltskarte oder ein spanisches Dokument weiterhin den Geburtsnamen nennt. Diese Abweichung ist nicht per se ein Problem, kann aber bei Behördengängen, Bankgeschäften oder Grundbucheintragungen Rückfragen auslösen. Wer in Spanien lebt und seinen Namen im Heimatrecht ändert, sollte prüfen, ob und wo die spanischen Dokumente angepasst werden müssen oder ob ein Nachweis der Namensgleichheit nötig ist. Bei der Koordination der Behördengänge in Spanien helfen deutschsprachige Gestorías in Spanien, die du in unserem Verzeichnis findest.
Die richtige Vorgehensweise hängt davon ab, was ihr erreichen wollt.
Den Überblick über den gesamten Weg von der Hochzeit bis danach gibt der Ratgeber zum Heiraten in Spanien; wie das Eheschließungsverfahren selbst abläuft, erklärt der Artikel zum Ablauf der Eheschließung (expediente matrimonial).
Nein. In Spanien führt die Heirat zu keiner Namensänderung. Beide Eheleute behalten ihre Geburtsnamen. Das spanische Recht kennt keinen gemeinsamen Ehenamen und keine Übernahme des Partner-Nachnamens. Ein gemeinsamer Familienname ist nur über das Namensrecht des Heimatlands möglich.
Spanier tragen von Geburt an zwei Nachnamen (apellidos), je einen aus der Linie eines Elternteils. Diese Namen sind lebenslang fix und ändern sich durch eine Heirat nicht. Weil schon der Geburtsname beide Familienlinien abbildet, gibt es keine Tradition, den Namen des Partners zu übernehmen.
Ja, aber nicht über Spanien. Der Ehename entsteht über das deutsche Recht durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nach § 1355 BGB, meist im Zuge der Anerkennung der Auslandsehe. Lebt ihr in Spanien, gilt seit Mai 2025 grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts; deutsches Namensrecht lässt sich über eine Rechtswahl nach Art. 10 EGBGB festschreiben.
In Österreich bestimmen Verlobte oder Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen durch Erklärung gegenüber der Personenstandsbehörde (§ 93 ABGB); ohne Erklärung behält jeder seinen Namen. In der Schweiz behält nach Art. 160 ZGB grundsätzlich jeder seinen Namen, ein gemeinsamer Ledigname ist per Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt möglich.
Das Anhängen des Mannes-Nachnamens mit „de" (etwa García de López) ist ein rein gesellschaftlicher Brauch ohne Rechtswirkung. Es erscheint allenfalls auf Einladungen oder privater Post, nie im Ausweis, im Pass oder in amtlichen Registern. Rechtlich bleibt der Geburtsname unverändert.
Zuletzt aktualisiert: 23. Juni 2026
Keine Rechtsberatung - Einzelfall prüfen lassen. Welches Namensrecht auf eine konkrete Ehe anwendbar ist, richtet sich nach Staatsangehörigkeit, gewöhnlichem Aufenthalt und dem Zeitpunkt der Erklärung und kann sich durch Wohnsitzwechsel oder Gesetzesänderungen verschieben; das deutsche internationale Namensrecht (Art. 10 EGBGB) wurde zum 1. Mai 2025 reformiert. Die Angaben entsprechen dem Recherchestand 2026 und ersetzen keine individuelle Beratung. Lass eine geplante Ehename-Erklärung oder Rechtswahl von einem auf internationales Familienrecht spezialisierten Anwalt im Einzelfall prüfen.