Heirat und Erbschaft in Spanien: Was Paare erben

Erbe des Ehegatten in Spanien: Nießbrauch statt Eigentum, die güterrechtliche Vorab-Hälfte, regionale Erbschaftssteuer und Rechtswahl per Testament.

Written by Spanienberater Redaktion

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Heirat und Erbschaft in Spanien: Was Paare erben

Stirbt ein Ehegatte in Spanien, wird nicht einfach das halbe Vermögen vererbt. Zuerst greift der Güterstand: Bei Gütergemeinschaft (sociedad de gananciales) gehört dem überlebenden Partner schon vorab die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Erst der Rest fällt in den Nachlass, und davon bekommt der Ehegatte nach spanischem Recht meist nur einen Nießbrauch (usufructo), nicht volles Eigentum.

Inhalt

Erst der Güterstand, dann das Erbe

Der häufigste Denkfehler ist, den gesamten Besitz des Verstorbenen für den Nachlass zu halten. Tatsächlich kommt der Güterstand zuerst. Lebte das Paar in der Gütergemeinschaft (sociedad de gananciales), wird zunächst güterrechtlich auseinandergesetzt: Das während der Ehe gemeinsam erworbene Vermögen (bienes gananciales) wird geteilt, und dem überlebenden Ehegatten steht davon bereits die Hälfte zu. Diese Hälfte gehört ihm aus eigenem Recht, nicht als Erbe. Erst die andere Hälfte plus das Sondergut des Verstorbenen (bienes privativos, etwa Vorehe-Vermögen, Erbschaften und Schenkungen) bildet den Nachlass, über den die Erbfolge entscheidet.

Lebte das Paar dagegen in Gütertrennung (separación de bienes), wie sie in Katalonien und auf den Balearen der gesetzliche Standard ist, gibt es diese Vorab-Hälfte nicht. Der Nachlass umfasst dann das gesamte Eigenvermögen des Verstorbenen, und der überlebende Partner profitiert nur über die Erbfolge, nicht schon güterrechtlich. Welcher Güterstand für ein Paar gilt und warum die Region darüber entscheidet, behandelt der Artikel zum Güterstand in Spanien. Die güterrechtliche Vorab-Hälfte ist der wichtigste Grund, warum die Höhe des Erbes bei sonst identischem Vermögen je nach Güterstand stark unterschiedlich ausfällt.

Was der Ehegatte nach spanischem Recht erbt

Nach spanischem Erbrecht ist der überlebende Ehegatte pflichtteilsberechtigt (legitimario), erhält aber im gesetzlichen Normalfall keinen Anteil zu vollem Eigentum, sondern einen Nießbrauch (usufructo) am Nachlass. Nießbrauch (usufructo) ist ein Nutzungsrecht, kein Eigentum: Der überlebende Partner darf die geerbten Sachen nutzen und ihre Erträge behalten, also zum Beispiel selbst in der Wohnung wohnen bleiben oder die Mieteinnahmen einbehalten, ohne aber Eigentümer zu werden. Das Eigentum selbst geht an die übrigen Erben, vor allem die Kinder. Praktisch heißt das auch: Verkaufen oder allein über die Sache verfügen kann der überlebende Partner nicht, dafür müssen die Eigentümer (in der Regel die Kinder) mitwirken.

Die Höhe des Nießbrauchs hängt davon ab, mit wem der Ehegatte zusammen erbt. Der spanische Código Civil staffelt das in den Artikeln 834, 837 und 838.

Der Ehegatte erbt zusammen mitNießbrauch (usufructo) am NachlassRechtsgrundlage
Kindern oder AbkömmlingenNießbrauch am Drittel zur Verbesserung (tercio de mejora), also an einem DrittelCódigo Civil, Art. 834
Eltern oder Vorfahren (keine Kinder)Nießbrauch an der Hälfte des NachlassesCódigo Civil, Art. 837
weder Abkömmlingen noch VorfahrenNießbrauch an zwei Dritteln des NachlassesCódigo Civil, Art. 838

Wichtig ist die Einschränkung: Diese Quoten gelten im allgemeinen spanischen Recht. Mehrere autonome Regionen mit eigenem Zivilrecht (derecho foral), darunter Katalonien, die Balearen, Aragón, Navarra, das Baskenland und Galicien, regeln die Stellung des überlebenden Ehegatten teils abweichend. Wer in einer dieser Regionen lebt, sollte die konkrete Quote anwaltlich klären lassen. In unserem Verzeichnis findest du deutschsprachige Anwälte für Erbrecht in Spanien, die einordnen, welche Regel im Einzelfall greift und ob ein Testament daran etwas ändern kann.

Der Unterschied zu D/A/CH

Für deutsche, österreichische und Schweizer Paare ist die spanische Lösung ungewohnt, weil der Ehegatte in der Heimat regelmäßig Eigentum erbt, nicht nur einen Nießbrauch. In Deutschland erbt der überlebende Ehegatte nach § 1931 BGB neben Kindern grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht um ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB, also die Hälfte, und zwar als Eigentum. In Österreich erbt der Ehegatte nach § 757 ABGB neben Kindern ein Drittel zu Eigentum. In der Schweiz steht dem überlebenden Ehegatten nach Art. 462 ZGB neben Nachkommen die Hälfte des Nachlasses zu, ebenfalls als Eigentum.

Der praktische Kern: Wer mit der heimatlichen Erwartung rechnet, als überlebender Partner Eigentümer zu werden, kann unter spanischem Erbrecht überrascht werden, weil ihm gegenüber den Kindern nur ein Nießbrauch zusteht. Das ist einer der wichtigsten Gründe, das anwendbare Recht bewusst zu steuern, statt es dem Zufall des Wohnorts zu überlassen.

Welches Erbrecht überhaupt gilt

Ob auf einen Erbfall spanisches oder das heimatliche Erbrecht angewendet wird, bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung (EU) 650/2012, die seit dem 17.08.2015 gilt. Sie regelt nicht, wer wie viel erbt, sondern welches nationale Erbrecht überhaupt anwendbar ist. Die Grundregel nach Art. 21: Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt (residencia habitual) hatte. Ein Paar, das dauerhaft in Spanien lebt, vererbt damit grundsätzlich nach spanischem Erbrecht, mit der oben beschriebenen Nießbrauchslösung für den Ehegatten.

Der Ausweg ist die Rechtswahl nach Art. 22: Per Testament lässt sich ausdrücklich das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit wählen, also deutsches, österreichisches oder Schweizer Erbrecht. Damit kann ein deutsches Paar erreichen, dass der überlebende Partner nach deutschem Recht Eigentum erbt statt nur einen Nießbrauch nach spanischem Recht. Wie der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt wird und wie die Rechtswahl genau funktioniert, erklärt der Artikel zur EU-Erbrechtsverordnung im Detail. Den Gesamtüberblick zum deutsch-spanischen Erbfall, von der Nachlassabwicklung bis zu den Fristen, bietet der Erbrecht-Leitfaden für Spanien.

Erbschaftssteuer zwischen Ehegatten

Erbrecht und Steuer sind zwei verschiedene Dinge. Selbst wenn per Rechtswahl deutsches Erbrecht gilt, kann auf spanisches Vermögen spanische Erbschaftssteuer anfallen. Die spanische Erbschaft- und Schenkungssteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD) beruht auf der Ley 29/1987, wird aber von den autonomen Regionen ausgestaltet. Das ist der entscheidende Punkt für Ehepaare: Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt stark von der Region ab.

Der Ehegatte zählt zur Verwandtschaftsgruppe II, die zusammen mit Gruppe I (Kinder, Eltern) steuerlich am stärksten begünstigt ist. Mehrere autonome Regionen gewähren für diese nahen Angehörigen sehr hohe Vergünstigungen (bonificaciones), die die Steuerlast in manchen Regionen auf einen Bruchteil oder nahe null senken, teils im Bereich von 99 bis 100 Prozent. Diese Begünstigungen sind aber regional sehr unterschiedlich ausgestaltet und ändern sich; pauschale Prozentsätze für ganz Spanien gibt es nicht. Wie hoch die Begünstigung für den überlebenden Ehegatten konkret ausfällt, muss für die jeweilige Region geprüft werden. Den Überblick über Gruppen, Freibeträge und regionale Begünstigungen gibt der Hub zur Erbschaft- und Schenkungssteuer. Eine erste Größenordnung für den konkreten Fall liefert der Erbschaftssteuer-Rechner; für die verbindliche Berechnung findest du in unserem Verzeichnis einen deutschsprachigen Steuerberater in Spanien. Ein Erbschaft-Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien gibt es nicht; eine Anrechnung der spanischen Steuer ist über das nationale deutsche Recht möglich.

Was Paare jetzt tun sollten

Die wirksamste Vorsorge ist ein spanisches Testament (testamento) mit Rechtswahlklausel. Es wird vor einem spanischen Notar errichtet, beschleunigt die spätere Abwicklung erheblich und legt über die Rechtswahl nach Art. 22 fest, ob der Nachlass nach spanischem oder heimatlichem Recht abgewickelt wird. Genau diese Klausel entscheidet, ob der überlebende Ehegatte Eigentum oder nur einen Nießbrauch erhält. Wie ein spanisches Testament aufgebaut wird und wie es sich mit einem deutschen Testament abstimmen lässt, behandelt der Artikel zum spanischen Testament für Immobilienbesitzer.

Weil Güterstand, Erbrecht und Steuer ineinandergreifen, sollten Paare sie zusammen planen. Der Güterstand bestimmt die güterrechtliche Vorab-Hälfte, das anwendbare Erbrecht die Stellung des Ehegatten, die Region die Steuerlast. Diese drei Stellschrauben lassen sich am besten gemeinsam mit einem Anwalt und einem Steuerberater einstellen, idealerweise schon beim Aufsetzen des Ehevertrags (capitulaciones matrimoniales) und des Testaments, nicht erst im Erbfall. Den ganzen Weg von der Hochzeit bis zur Vermögensplanung bündelt der Ratgeber zum Heiraten in Spanien.

FAQ

Was erbt mein Ehepartner in Spanien, wenn ich sterbe?

Nach spanischem Recht erhält der überlebende Ehegatte regelmäßig keinen Anteil zu vollem Eigentum, sondern einen Nießbrauch (usufructo) am Nachlass: Er darf die Sachen nutzen, ist aber nicht Eigentümer. Die Höhe richtet sich nach den Mit-Erben, etwa ein Drittel neben Kindern (Art. 834 Código Civil). Lebte das Paar in Gütergemeinschaft, steht ihm zusätzlich schon güterrechtlich die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu, bevor überhaupt vererbt wird.

Hat der Ehegatte in Spanien einen Pflichtteil (legítima)?

Ja. Der überlebende Ehegatte ist pflichtteilsberechtigt (legitimario), allerdings in Form eines gesetzlichen Nießbrauchs, nicht eines Eigentumsanteils. Die Quote des Nießbrauchs hängt davon ab, ob er neben Kindern, neben Vorfahren oder allein erbt. In den Regionen mit eigenem Zivilrecht (Foralrecht) kann die Stellung des Ehegatten abweichen.

Erbt der überlebende Partner anders als in Deutschland?

Ja, deutlich. In Deutschland, Österreich und der Schweiz erbt der Ehegatte einen Anteil zu Eigentum (in Deutschland im Regelfall die Hälfte). In Spanien steht ihm dagegen meist nur ein Nießbrauch zu. Wer die heimatliche Lösung möchte, kann per Testament nach Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung sein Heimatrecht wählen.

Wie viel Erbschaftssteuer zahlt der Ehepartner in Spanien?

Das hängt stark von der Region ab. Der Ehegatte gehört zur begünstigten Gruppe II. Mehrere autonome Regionen gewähren für nahe Angehörige sehr hohe Vergünstigungen, teils nahe 99 bis 100 Prozent, andere weniger. Pauschale Prozentsätze für ganz Spanien gibt es nicht; die konkrete Begünstigung muss für die jeweilige Region geprüft werden.

Brauchen wir ein spanisches Testament?

Wer Vermögen oder eine Immobilie in Spanien hat, sollte ein spanisches Testament mit Rechtswahlklausel ernsthaft prüfen. Es beschleunigt die Abwicklung und entscheidet über die Rechtswahl, ob der überlebende Ehegatte Eigentum oder nur einen Nießbrauch erhält. Pflicht ist es nicht, in der Praxis aber ein großer Vorteil.

Quellen


Zuletzt aktualisiert: 23. Juni 2026

Keine Rechts- oder Steuerberatung - Einzelfall prüfen lassen. Die Stellung des überlebenden Ehegatten, der Pflichtteil und die regionalen Begünstigungen bei der Erbschaftssteuer hängen von der Region, vom anwendbaren Recht und von der individuellen Situation ab und können sich ändern. Die Foralrechte und die ISD-Begünstigungen sind regional unterschiedlich; pauschale Prozentsätze gibt es nicht. Die Angaben entsprechen dem Recherchestand 2026. Lass einen konkreten Erbfall von einem Rechtsanwalt und für die Steuer von einem Steuerberater im Einzelfall prüfen.

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