Modelo 151: jährliche Steuererklärung im Beckham-Regime

Modelo 151 im Beckham-Regime: wer jährlich erklären muss, bis wann, welche Unterlagen Sie je Einkunftsart brauchen und wie Sie online abgeben.

Von Spanienberater Redaktion

•8 Min. Lesezeit
Modelo 151: jährliche Steuererklärung im Beckham-Regime

Mit dem Modelo 151 geben Sie im Beckham-Regime jedes Jahr Ihre spanische Einkommensteuererklärung ab, getrennt vom Antrag über das Modelo 149 und anstelle des gewöhnlichen Modelo 100. Abgegeben wird elektronisch im allgemeinen Erklärungszeitraum des Folgejahres, zuletzt für das Steuerjahr 2025 vom 8. April bis 30. Juni 2026. Jede optierende Person erklärt einzeln.

Welches Formular in welcher Phase gilt

Im Sonderregime für Zugezogene haben Sie mit zwei Formularen des spanischen Finanzamts (Agencia Tributaria, AEAT) zu tun, die beide in der Verordnung HFP/1338/2023 geregelt sind:

PhaseFormularZweck
Zuzug, innerhalb der OptionsfristModelo 149Option ausüben; später auch Verzicht, Ausschluss oder Ende des Zuzugs mitteilen
Jedes Steuerjahr im RegimeModelo 151Jährliche Einkommensteuererklärung mit Zahlung oder Erstattung
Steuerjahre ohne RegimeModelo 100Gewöhnliche Einkommensteuererklärung für in Spanien Ansässige

Option, Fristen und Nachweise erklärt die Anleitung zum Modelo 149, die Voraussetzungen der Hauptratgeber zur Beckham Law. Dieser Artikel setzt eine wirksam eingereichte Option voraus. Das aktuelle Modelo 151 gilt ab dem Steuerjahr 2023; für frühere Jahre bietet die AEAT einen eigenen Weg mit dem Vorgängerformular an.

Wer das Modelo 151 abgeben muss

Nach Artikel 2 der Verordnung HFP/1338/2023 und Artikel 114 Absatz 4 der Einkommensteuerverordnung muss jede Person, auf die das Sonderregime im betreffenden Jahr anwendbar ist, das Modelo 151 abgeben. Eine Einkommensgrenze, unterhalb derer die Erklärung entfällt, nennen weder die Verordnung noch die amtliche Ausfüllanleitung.

Haben Ehepartner, Kinder oder der andere Elternteil selbst optiert, gibt jede dieser Personen eine eigene Erklärung ab. Im Formular kreuzen Sie an, ob Sie Hauptperson (contribuyente principal) oder zugeordnete Person (contribuyente asociado) sind. Zugeordnete Personen geben ihre Verbindung zur Hauptperson sowie deren Steueridentifikationsnummer und Namen an. Eine gemeinsame Veranlagung wie bei der gewöhnlichen Erklärung sieht das Formular nicht vor.

Für Angehörige gilt nach Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes zusätzlich: Die Summe ihrer Bemessungsgrundlagen muss in jedem Anwendungsjahr unter der Bemessungsgrundlage der Hauptperson liegen. Prüfen Sie das jährlich, bevor die Familie ihre Erklärungen abschickt.

Steuerjahr und Abgabejahr auseinanderhalten

Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr, die Erklärung reichen Sie im Folgejahr ein. Nach Artikel 115 der Einkommensteuerverordnung gilt das Regime im Jahr, in dem Sie in Spanien steuerlich ansässig werden, und in den fünf folgenden Jahren. Als erstes Jahr zählt das erste Kalenderjahr nach dem Zuzug mit mehr als 183 Tagen in Spanien. Wie die Tage zählen, erklärt der Ratgeber zur steuerlichen Ansässigkeit nach 183 Tagen.

Beispiel für eine Hauptperson, die im Februar 2025 zuzieht und ab dann überwiegend in Spanien lebt:

SteuerjahrRegimeAbgabe im JahrFormular
2025erstes Jahr2026Modelo 151
2026 bis 2030Folgejahre eins bis fünf2027 bis 2031Modelo 151
2031beendet2032Modelo 100, soweit Abgabepflicht besteht

Einen festen Abgabetermin enthält das Formularrecht nicht. Artikel 3 der Verordnung HFP/1338/2023 verweist auf den Zeitraum, der jedes Jahr für die Einkommensteuererklärung bestimmt wird. Für das Steuerjahr 2025 lief er nach der Verordnung HAC/277/2026 vom 8. April bis 30. Juni 2026; eine Lastschrift war bis 25. Juni 2026 möglich.

Für das Steuerjahr 2026 ist der Zeitraum noch nicht veröffentlicht (Stand 01.11.2026). Prüfen Sie das amtliche Datum, sobald die neue Verordnung erscheint. Der Steuer-Fristenkalender für Spanien ordnet die übrigen Termine ein.

Jahresunterlagen nach Einkunftsart

Ihr gesamter Arbeitslohn während des Regimes gilt als in Spanien erzielt, auch bei einem ausländischen Arbeitgeber (Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe b). Andere Einkünfte erfassen Sie nach den Regeln der spanischen Steuer für Nichtansässige, also grundsätzlich nur, soweit sie aus spanischer Quelle stammen. Gewinne und Verluste verschiedener Einkünfte werden nicht verrechnet.

Die amtliche Ausfüllanleitung ordnet jede Einkunft einer Kennziffer zu. Daraus ergibt sich diese Unterlagenliste:

EinkunftsartUnterlagenSelbst vorbereitenFachlich klären
Lohn von einem Arbeitgeber in SpanienJahresbescheinigung über Lohn und Steuerabzug (certificado de retenciones), Gehaltsabrechnungen, SachbezügeSummen und Einbehalte übernehmenBonus- oder Aktienvergütung für Zeiten vor dem Zuzug
Lohn von einem Arbeitgeber im AuslandAusländische Gehaltsabrechnungen und Jahresbescheinigung, Nachweis der dort gezahlten SteuerBruttolohn in Euro zusammenstellenAnrechnung ausländischer Steuer, fehlender spanischer Steuerabzug
Vergütung als GeschäftsführerBescheinigung der Gesellschaft über Vergütung und EinbehaltBescheinigung anfordernBeteiligung und Art der Gesellschaft
Zinsen und Dividenden aus SpanienSteuerbescheinigung der Bank oder GesellschaftBeträge und Einbehalte übernehmen–
Kapitalerträge aus dem AuslandDepot- und KontoauszügeErträge auflistenOb eine spanische Quelle vorliegt, etwa bei Fonds, Kryptowerten oder Beteiligungen
Immobilie in SpanienMietverträge, Mieteinnahmen, Katasternummer (referencia catastral) aus dem GrundsteuerbescheidEinnahmen und Objektdaten sammelnOb für nicht vermietete Immobilien ein Zurechnungseinkommen anzusetzen ist
Verkauf von Immobilien, Aktien oder Fondsanteilen in SpanienKauf- und Verkaufsbelege, Kosten, einbehaltene SteuerBelege je Verkauf ordnenGewinnermittlung, Altbestände, Wiederanlage bei der Hauptwohnung
Unternehmerische oder freiberufliche TätigkeitEinnahmen, Rechnungen, Ausgabenbelege, Tätigkeitsschlüssel der GewerbesteuerEinnahmen und Ausgaben trennenWelche Ausgaben abziehbar sind

Außerdem benötigen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer, den Zugang zur AEAT, die Bescheinigung über Ihre Option, die Vorjahreserklärung, Anschrift und Katasternummer Ihrer Wohnung sowie die Bankverbindung für Zahlung oder Erstattung.

Ablauf im amtlichen Onlineformular

Das Modelo 151 wird ausschließlich elektronisch eingereicht. Sie füllen das Onlineformular auf der amtlichen Verfahrensseite selbst aus; die Steuer berechnet es aus Ihren Eingaben.

  1. Zugang prüfen. Sie brauchen eine spanische Steueridentifikationsnummer (Número de Identificación Fiscal, NIF) und einen Eintrag im Steuerpflichtigenregister (Censo de Obligados Tributarios). Anmelden können Sie sich mit elektronischem Personalausweis, anerkanntem Zertifikat oder Cl@ve. Eine Beratung kann mit Vollmacht (apoderamiento) oder als zugelassener Kooperationspartner für Sie einreichen.
  2. Grunddaten erfassen. Wählen Sie den Vorgang für das Steuerjahr 2023 und später. Auf dem Hauptreiter tragen Sie Steuerjahr, persönliche Daten, Rolle, Wohnung, Region und gegebenenfalls einen Vertreter ein. Mit der Schaltfläche Speichern („Guardar“) sichern Sie den Stand für später.
  3. Einkünfte eintragen und prüfen. Erfassen Sie jede Einkunft im passenden Abschnitt mit der richtigen Kennziffer. Die Vorschau ist nur ein Entwurf. Die Prüffunktion („Validar declaración“) zeigt Fehler und Hinweise an.
  4. Zahlung oder Erstattung wählen. Bei einer Nachzahlung zahlen Sie sofort und erhalten eine Zahlungsreferenz (Número de Referencia Completo, NRC), zahlen per Lastschrift oder wählen ein Schuldanerkenntnis mit späterer Überweisung. Stundung oder Ratenzahlung beantragen Sie über denselben Weg. Eine Erstattung geht auf ein spanisches oder ausländisches Konto.
  5. Senden und Beleg sichern. Mit Unterschreiben und Senden („Firmar y enviar“) reichen Sie ein. Speichern Sie das PDF mit Eingangsnummer, Sicherheitscode und vollständiger Kopie.

Für die Lastschrift eignen sich Konten bei spanischen Kooperationsbanken und Konten im SEPA-Raum, also auch ein deutsches Konto. Die Überweisung nach Schuldanerkenntnis ist für Konten bei nicht kooperierenden Banken vorgesehen. Sofortüberweisungen nimmt die AEAT dafür nicht an.

Wann Sie Ihren Fall fachlich prüfen lassen sollten

Ausländischer Arbeitgeber oder Fernarbeit

Wurde Ihr Lohn auch im Ausland besteuert, erfasst das Formular diesen Teil und die ausländische Steuer gesondert. Angerechnet wird nach Artikel 114 Absatz 2 der Einkommensteuerverordnung höchstens ein Betrag von 30 Prozent des darauf entfallenden spanischen Steueranteils. Fehlt ein spanischer Steuerabzug, kann sich mit dem Modelo 151 eine hohe Nachzahlung ergeben.

Zudem gelten Sie im Regime nach Auffassung der AEAT für Doppelbesteuerungsabkommen nicht als in Spanien ansässig. Das betrifft vor allem die deutsche Seite.

Vergütung für Zeiten vor dem Zuzug

Boni, Aktienvergütungen oder Nachzahlungen für eine Tätigkeit vor dem Zuzug gelten nach Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe a nicht als während des Regimes erzielt. Halten Sie Zuteilungs-, Ausübungs- und Auszahlungsdaten bereit.

Unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit

Die amtliche Anleitung erlaubt nur den Abzug von Personal-, Material- und Versorgungskosten. Ein negatives Ergebnis lässt sich nicht mit anderen Einkünften verrechnen. Auf Rechnungen für Tätigkeiten mit Steuerabzug geben Sie den anwendbaren Abzugssatz an.

Familie mit mehreren Erklärungen

Jede optierende Person erklärt für sich, und die Bemessungsgrundlagen der Angehörigen müssen zusammen unter der der Hauptperson bleiben. Stimmen Sie die Erklärungen aufeinander ab.

Lassen Sie Ihre jährliche Erklärung und die Zuordnung Ihrer Einkünfte prüfen, wenn Ihr Fall über ein einfaches Gehalt hinausgeht. Über das Anliegen Umzug und Steuern finden Sie die passende Einordnung. Deutschsprachige Steuerberater in Spanien unterstützen Sie bei der Jahreserklärung im Regime; mit einer Anfrage schildern Sie Ihren Fall.

Verspätung und Korrektur

Reichen Sie das Modelo 151 nach Fristende ein, ohne dass die AEAT Sie aufgefordert hat, fällt nach Artikel 27 des Allgemeinen Steuergesetzes ein Zuschlag an: 1 Prozent plus 1 Prozent je vollem Monat Verspätung auf den nachzuzahlenden Betrag, nach mehr als zwölf Monaten 15 Prozent zuzüglich Verzugszinsen. Nach einer behördlichen Aufforderung gelten andere Regeln.

Haben Sie zu wenig Steuer erklärt oder eine zu hohe Erstattung beantragt, reichen Sie mit demselben Formular eine Ergänzungserklärung (declaración complementaria) für dasselbe Jahr ein. Sie enthält alle Angaben, nicht nur die geänderten. Haben Sie zu viel erklärt, lassen Sie den passenden Korrekturweg prüfen.

Weitere Pflichten nur kurz einordnen

  • Vermögensteuer: Im Regime gilt nach Artikel 93 Absatz 1 die beschränkte Steuerpflicht, grundsätzlich nur für Vermögen in Spanien. Details erklärt der Ratgeber zur Vermögensteuer in Spanien.
  • Auslandsvermögensmeldung: Wie sie sich während und nach dem Regime verhält, erläutert der Hauptratgeber.
  • Deutsche Steuerpflichten: Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien und Ihre deutsche Situation klären Sie gesondert.

Nächstes Jahr und Ende des Regimes

Machen Sie aus der Erklärung eine Jahresroutine: Unterlagen ab Januar sammeln, den Abgabezeitraum nach Veröffentlichung prüfen und die Erklärungen der Familie gemeinsam vorbereiten.

Nach dem fünften Folgejahr endet das Regime. Bleiben Sie in Spanien ansässig, wird ab dem nächsten Jahr Ihr weltweites Einkommen gewöhnlich besteuert und mit dem Modelo 100 erklärt, soweit Sie abgabepflichtig sind. Ausländische Kapitalerträge und Immobilien rücken dann in die spanische Erklärung. Den Ablauf beschreibt der Ratgeber zur spanischen Steuererklärung.

Vorher kann das Regime auf zwei Wegen enden:

  • Ausschluss: Fällt eine Voraussetzung weg, wirkt der Ausschluss nach Artikel 118 der Einkommensteuerverordnung bereits für dieses Jahr. Sie teilen ihn innerhalb eines Monats mit dem Modelo 149 mit und erklären das Jahr nicht mehr im Regime.
  • Verzicht: Sie teilen ihn nach Artikel 117 im November oder Dezember vor dem Jahr mit, ab dem er wirken soll. Eine erneute Option ist danach ausgeschlossen.

Wie diese Mitteilungen ablaufen, erklärt die Anleitung zum Modelo 149. Den Überblick über alle laufenden Pflichten gibt der Leitfaden zu Steuern in Spanien.

FAQ

Wer muss das Modelo 151 abgeben?

Jede Person, auf die das Beckham-Regime im Steuerjahr anwendbar ist: die Hauptperson und jeder Angehörige mit eigener Option. Eine Einkommensgrenze, unterhalb derer die Erklärung entfällt, nennen Verordnung und amtliche Anleitung nicht.

Bis wann muss ich das Modelo 151 einreichen?

Im jährlich festgelegten Zeitraum für die Einkommensteuererklärung. Für das Steuerjahr 2025 war das der 8. April bis 30. Juni 2026, mit Lastschrift bis 25. Juni 2026. Der Zeitraum für das Steuerjahr 2026 ist noch nicht veröffentlicht.

Muss ich zusätzlich das Modelo 100 abgeben?

Nein, für ein Jahr im Regime tritt das Modelo 151 an die Stelle der gewöhnlichen Erklärung. Das Modelo 100 kommt erst nach Ende des Regimes oder einem Ausschluss infrage, wenn eine Abgabepflicht besteht.

Geben Ehepartner und Kinder eine eigene Erklärung ab?

Ja, wenn sie selbst optiert haben. Jede Person reicht ein eigenes Modelo 151 ein und gibt die Verbindung zur Hauptperson und deren Steueridentifikationsnummer an.

Kann ich die Steuer von einem deutschen Konto bezahlen?

Ja. Eine Lastschrift ist auch von Konten im SEPA-Raum möglich. Alternativ wählen Sie ein Schuldanerkenntnis mit Überweisung. Sofortüberweisungen nimmt die AEAT dafür nicht an.

Was passiert, wenn ich das Modelo 151 zu spät abgebe?

Ohne vorherige Aufforderung fällt ein Zuschlag von 1 Prozent plus 1 Prozent je vollem Monat Verspätung an, nach mehr als zwölf Monaten 15 Prozent zuzüglich Verzugszinsen.

Quellen

Zuletzt aktualisiert: 01.11.2026

Autor: Spanienberater Redaktion

Keine Steuerberatung - Einzelfall prüfen lassen. Die Angaben entsprechen dem Recherchestand vom 01.11.2026. Lassen Sie Ihre Jahreserklärung prüfen, wenn Ihr Fall über ein einfaches Gehalt hinausgeht.

Ihr nächster Schritt

Ihren Fall von einem deutschsprachigen Experten prüfen lassen – kostenlos

Schildern Sie Ihr Anliegen „Laufende Steuern & Pflichten“ in wenigen Minuten. Wir leiten es an passende deutschsprachige Experten weiter – kostenlos und unverbindlich.

Kostenlose Anfrage stellen

Oder direkt ansehen: Deutschsprachige Steuerberater für Steuern als Nichtresident

Lieber erst fragen?

Titelbild des Leitfadens „Der Steuerkalender für Immobilienbesitzer in Spanien“

Noch nicht so weit?

Der Steuerkalender für Immobilienbesitzer in Spanien

Alle Steuerfristen für Immobilienbesitzer auf einen Blick, damit keine Erklärung oder Zahlung vergessen wird. – als PDF-Leitfaden zum Mitnehmen.

Nach dem Anfordern erhalten Sie eine Bestätigungsmail. Mit dem Klick auf den Link darin bestätigen Sie Ihre E-Mail-Adresse und abonnieren unseren Newsletter: Fristen-Erinnerungen und Steueränderungen für Deutsche in Spanien. Kostenlos, jederzeit abbestellbar über den Link in jeder E-Mail. Datenschutzerklärung