Beckham Law in Spanien 2026: Voraussetzungen, Antrag und Steuervergleich

Beckham-Gesetz in Spanien: Prüfen Sie Voraussetzungen, Remote-Arbeit, Familie und Steuervergleich. Mit Fallmatrix und Links zum Modelo-149-Antrag.

Von Spanienberater Redaktion

•12 Min. Lesezeit

Fachlich geprüft von Martin Westhofen, ETL Steuerberatung Spanien ·

Beckham Law in Spanien 2026: Voraussetzungen, Antrag und Steuervergleich

Das Beckham-Gesetz ist ein spanisches Sondersteuerregime für bestimmte beruflich Zuziehende. Auf die allgemeine Bemessungsgrundlage gelten 24 Prozent bis 600.000 Euro, darüber 47 Prozent. Entscheidend sind Ihre bisherige Steueransässigkeit, der konkrete Zuzugsgrund und die fristgerechte Option. Ob Sie teilnehmen können und ob sich das lohnt, sind getrennte Prüfungen.

Zuletzt aktualisiert: 3. November 2026

Autor: Spanienberater Redaktion

Beckham-Gesetz prüfen: die richtige Frage zuerst

Das Sonderregime nach Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF) ändert die Berechnung Ihrer Einkommensteuer. Sie bleiben spanischer Einkommensteuerpflichtiger, berechnen die Steuer aber weitgehend nach besonderen Regeln für Nichtresidenten. Daraus folgen weder ein anderer Aufenthaltsstatus noch automatisch eine andere Sozialversicherung.

Wenn Sie wissen möchten …Beginnen Sie hier
ob Ihre Vorgeschichte und Tätigkeit einen Zugang eröffnenVoraussetzungen und Fallmatrix in diesem Ratgeber
ob der besondere Tarif günstiger sein könnteBeckham-Gesetz-Rechner
welche Unterlagen und Fristen für die Option geltenAnleitung zum Antrag mit Modelo 149

Der Rechner liefert eine erste Schätzung. Er entscheidet weder über Ihren Zugang noch über die Vollständigkeit eines Antrags. Den Zusammenhang mit der regulären Besteuerung erläutert der allgemeine Steuerleitfaden. Für Ihre Entscheidung brauchen Sie beides: einen passenden gesetzlichen Zugangsweg und einen Vergleich anhand Ihrer tatsächlichen Einkünfte.

Voraussetzungen und Ausschlüsse

Nach Artikel 93 müssen Sie infolge Ihres Zuzugs in Spanien steuerlich ansässig werden. In den fünf Steuerjahren vor dem Zuzug dürfen Sie dort nicht steuerlich ansässig gewesen sein. Eine frühere Anmeldung, ein Ferienhaus oder die Staatsangehörigkeit beantwortet diese Frage allein nicht. Prüfen Sie Ihre steuerlichen Verhältnisse der betreffenden Jahre.

Der Zuzug muss auf einem gesetzlich genannten beruflichen Anlass beruhen. Das Gesetz erfasst dabei einen Zuzug im ersten Anwendungsjahr oder im Vorjahr. Ein hoher Verdienst, ein neuer Wohnsitz oder die Bezeichnung „Digital Nomad“ ersetzt diesen Zusammenhang nicht.

In der Praxis kommt ein Merkmal hinzu, das nicht ausdrücklich im Gesetz steht: die Kausalität. Ihre Einreise nach Spanien muss in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme stehen. An diesem Punkt scheitern viele Anträge. Liegen zwischen Einreise und Tätigkeitsbeginn beispielsweise acht Wochen, ist das Risiko einer Ablehnung hoch. Planen Sie Einreise und Arbeitsbeginn deshalb möglichst eng beieinander und dokumentieren Sie, dass Sie wegen dieser Tätigkeit nach Spanien ziehen. Für den Arbeitszugang sind außerdem die besonderen Arbeitsverhältnisse von Profisportlern ausgeschlossen.

Eine weitere Grenze betrifft Einkünfte über eine spanische Betriebsstätte. Gemeint ist vereinfacht eine feste Einrichtung oder vergleichbare Präsenz, über die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Solche Einkünfte sind grundsätzlich ein Ausschlussgrund; das Gesetz macht Ausnahmen für die ausdrücklich erfassten Unternehmer- und Fachkräftewege. Eine zusätzliche selbstständige Tätigkeit kann deshalb auch dann relevant werden, wenn Sie zunächst über einen Arbeitsvertrag Zugang hatten.

Halten Sie für die Vorprüfung Ihre bisherigen Steuerwohnsitze, den beruflichen Anlass, den geplanten Tätigkeitsbeginn und das Zuzugsdatum fest. Wenn mehrere Tätigkeiten oder Unternehmensbeteiligungen zusammenkommen, müssen sie gemeinsam geprüft werden. Ein passender Hauptberuf macht eine problematische Nebentätigkeit nicht automatisch unschädlich.

Welcher Zugangsweg passt zu Ihrer Tätigkeit?

Die folgende Fallmatrix ordnet die Wege aus Artikel 93 und die Nachweise aus Artikel 119 der Einkommensteuerverordnung (RIRPF) ein. Die Nachweise sind eine Orientierung für die Prüfung; die vollständige Unterlagenliste hängt vom gewählten Weg ab.

ZugangswegNötiger Nachweis im KernHäufige FehlannahmeNächster Schritt
Beginn eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber in SpanienArbeitgeberbescheinigung über Arbeitsverhältnis, Beginn, Arbeitsort und VertragsdauerEin hohes Gehalt genügt bereitsVertrag, Zuzugsgrund und Voransässigkeit zusammen prüfen
Vom Arbeitgeber angeordnete EntsendungEntsendungsschreiben und Arbeitgebernachweis zur TätigkeitJede private Ortsverlagerung ist eine EntsendungArbeitgeber und Sozialversicherung einbeziehen
Angestellte Fernarbeit ohne angeordnete EntsendungArbeitgebernachweis über Arbeitsverhältnis, belegten Beginn und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit in SpanienDafür ist immer ein Digital-Nomad-Visum nötigRemote-Vereinbarung und Fristgrundlage klären
Erwerb einer GeschäftsführerstellungBescheinigung der Gesellschaft; bei Vermögensgesellschaften zusätzlicher BeteiligungsnachweisAnteilserwerb oder Geschäftsführertitel sichert den ZugangGesellschaftstyp, Beteiligung und tatsächlichen Anlass prüfen
Qualifizierte UnternehmertätigkeitPositive Einordnung durch die spanische Innovationsstelle ENISA beziehungsweise einschlägiger AufenthaltsnachweisJedes neu gegründete Gewerbe zähltQualifikation der Tätigkeit vor dem Zuzug klären
Hochqualifizierte Fachkräfte für anerkannte Start-ups oder bestimmte Ausbildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- und InnovationstätigkeitenQualifikation sowie Nachweise über Auftraggeber, Tätigkeit und VergütungJeder IT-Auftrag ist begünstigtGesetzliche Kategorie und Vergütungsanteil prüfen
Mitziehende FamilieVerwandtschafts-/Ehenachweis und eigene Option im Zusammenhang mit der HauptpersonAngehörige werden automatisch mit aufgenommenJede Person und den jährlichen Basisvergleich gesondert prüfen

Angestellte EU-Remote-Beschäftigte: kein allgemeiner Visum-Zwang

Wenn Sie als deutscher oder anderer EU-Bürger bei Ihrem ausländischen Arbeitgeber angestellt bleiben, kann angestellte Fernarbeit einen Zugangsweg eröffnen. Artikel 93 nennt ausdrücklich auch eine nicht vom Arbeitgeber angeordnete Verlagerung, wenn die Tätigkeit ausschließlich über IT- und Telekommunikationsmittel aus der Ferne erbracht wird. Ein internationales Telearbeitsvisum ist dort ein besonderer Anwendungsfall, keine allgemeine Voraussetzung für alle Arbeitnehmer.

Das Wort „ausschließlich“ wird inzwischen etwas weniger streng ausgelegt. Nach einer verbindlichen Auskunft der spanischen Steuerverwaltung (consulta vinculante) sind gelegentliche Aufenthalte am Sitz des Arbeitgebers nicht automatisch ein Ausschlussgrund. Die Tätigkeit muss aber im Kern weiterhin aus der Ferne erbracht werden. Halten Sie Anlass und Häufigkeit solcher Besuche fest.

Der deutsche Arbeitsvertrag allein ist dennoch keine Zusage. Der Arbeitgebernachweis muss zur tatsächlichen Tätigkeit in Spanien passen. Dazu gehören das bestehende Arbeitsverhältnis, der dokumentierte Beginn und die voraussichtliche Dauer. Daneben klären Sie mit dem Arbeitgeber die anwendbare Sozialversicherung und seine Pflichten. Eine fortbestehende deutsche Sozialversicherung dürfen Sie nicht allein aus dem deutschen Vertrag ableiten.

Der Ratgeber zum Homeoffice für einen deutschen Arbeitgeber trennt diese Fragen nach Aufenthalt, Steuer und Sozialversicherung. Für einen aufenthaltsrechtlichen Visumfall erläutert der Ratgeber zum Digital-Nomad-Visum und Steuern die zusätzliche Ebene. Ein steuerlicher Zugang ersetzt keine erforderliche Aufenthaltserlaubnis.

Selbstständige und Geschäftsführung: eigene Sonderwege

Als gewöhnlicher selbstständiger Freelancer fallen Sie nicht allein deshalb unter die Beckham Law, weil Sie ausländische Kunden oder ein Digital-Nomad-Visum haben. Prüfen Sie stattdessen, ob Ihre Tätigkeit eine der besonderen Unternehmer- oder Fachkräftekategorien erfüllt. Für den Unternehmerweg verlangt Artikel 113 eine qualifizierte innovative oder für Spanien besonders wirtschaftlich interessante Tätigkeit. Für EU-Bürger ist dabei ein positiver ENISA-Bericht vor dem Zuzug vorgesehen.

Beim Fachkräfteweg müssen Qualifikation und begünstigte Leistungen belegbar sein. Die Vergütung aus den erfassten Leistungen muss insgesamt mehr als 40 Prozent der gesamten unternehmerischen, beruflichen und Arbeitseinkünfte ausmachen. Eine Berufsbezeichnung oder die Arbeit für irgendein junges Unternehmen genügt nicht. Fehlt ein Sonderweg, ist die reguläre Anmeldung als Selbstständiger der passende Ausgangspunkt.

Bei Geschäftsführern unterscheidet das Gesetz nach dem Gesellschaftstyp. Bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft darf die Beteiligung keine Verbundenheit im Sinne der einschlägigen Körperschaftsteuerregel begründen. Eine pauschale Beteiligungsgrenze für sämtliche Gesellschaften wäre deshalb irreführend. Lassen Sie Ihre Beteiligungsstruktur und die Geschäftsführerstellung vor der Gestaltung des Zuzugs prüfen.

Halten Sie alle Anteile Ihrer Gesellschaft, sollten Sie vor dem Umzug genau herausarbeiten, welche Tätigkeiten und Arbeitsschritte zur Geschäftsführung gehören. Bei Alleingesellschaftern besteht die Gefahr, dass Leistungen jenseits der Geschäftsführung als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit (rendimientos de actividades económicas) eingeordnet werden. Das kann auch Jahre später noch zum Ausschluss aus dem Regime führen.

Ehepartner und Kinder: eine eigene Prüfung

Artikel 93 Absatz 3 eröffnet bestimmten Angehörigen eine eigene Option: dem Ehepartner, Kindern unter 25 Jahren und Kindern mit Behinderung unabhängig vom Alter. Besteht keine Ehe, kann der andere Elternteil dieser Kinder zum genannten Personenkreis gehören. Daraus folgt kein allgemeiner Zugang für jeden unverheirateten Partner.

Für jede Person sind insbesondere diese Bedingungen zu prüfen:

  • Sie wird selbst in Spanien steuerlich ansässig und erfüllt die fünfjährige vorherige Nichtansässigkeit.
  • Sie erfüllt die maßgebliche Bedingung zu Einkünften über eine spanische Betriebsstätte.
  • Ihr Zuzug und der Beginn ihrer Ansässigkeit liegen im zulässigen Anfangszeitraum des Hauptanwenders.
  • Sie übt ihre eigene Option fristgerecht aus und belegt die Verbindung zur Hauptperson.

Ein Nachzug ist innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums möglich; das erste Anwendungssteuerjahr der Hauptperson darf dafür noch nicht beendet sein. Die Verordnung regelt auch einen früheren Zuzug der Angehörigen, bei dem deren spanische Ansässigkeit nicht vor dem ersten Anwendungsjahr der Hauptperson beginnen darf. Prüfen Sie deshalb Kalenderjahre und Daten für jedes Familienmitglied.

Zusätzlich gilt ein jährlicher Vergleich: Die Summe der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen aller einbezogenen Angehörigen muss unter der Bemessungsgrundlage der Hauptperson liegen. Es geht nicht nur um Bruttogehälter und nicht um einen isolierten Vergleich jedes Angehörigen. Wenn beispielsweise zwei Angehörige optieren, müssen deren relevante Grundlagen zusammen betrachtet werden.

Die Familienoption hat außerdem keine unabhängige neue Sechsjahreslaufzeit. Sie ist an die Anwendung durch die Hauptperson gekoppelt. Änderungen bei Einkommen, Tätigkeit oder den persönlichen Voraussetzungen gehören daher in die jährliche Prüfung. Die Anleitung zum Antrag erläutert die getrennten Fristen und Unterlagen; übernehmen Sie die Frist der Hauptperson nicht ungeprüft für die gesamte Familie.

Welche Einkünfte und Vermögenswerte werden erfasst?

Die Aussage „alle Auslandseinkünfte sind steuerfrei“ ist falsch. Artikel 93 unterscheidet nach Einkunftsart und Quelle. Der Sitz Ihres Arbeitgebers oder Brokers liefert dafür allein keine verlässliche Antwort.

EinkunftsartEinordnung unter dem Sonderregime
Arbeitslohn während der AnwendungGilt grundsätzlich insgesamt als in Spanien erzielt, auch bei ausländischem Arbeitgeber
Einkünfte aus qualifizierter UnternehmertätigkeitWerden ebenfalls insgesamt als spanische Einkünfte behandelt
Ausländische Dividenden, Zinsen oder MietenKönnen außerhalb der spanischen Besteuerung bleiben, wenn die maßgeblichen Quellenregeln tatsächlich ausländische Einkünfte ergeben
Bestimmte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus spanischer QuelleEigene Sparskala; keine pauschale Besteuerung mit 24 Prozent

Für die allgemeine Bemessungsgrundlage gelten 24 Prozent bis 600.000 Euro und 47 Prozent für den darüberliegenden Teil. Die besondere Sparskala für bestimmte Kapitalerträge reicht nach Artikel 93 von 19 bis 30 Prozent. Entscheidend ist zunächst, welche Basis Ihre Einkünfte bilden.

Auch der zeitliche Bezug zählt. Bei später ausgezahlten Boni, Aktienvergütung oder Vergütungen für frühere Tätigkeiten muss geprüft werden, welchem Tätigkeitszeitraum sie zuzuordnen sind. Artikel 114 enthält dafür eine Abgrenzung für Tätigkeiten vor dem Zuzug. Das Auszahlungsdatum allein entscheidet nicht über die Behandlung. Bei Kryptowerten, Unternehmensanteilen und gemischten Depots sollten Sie die Quelle gesondert bestimmen lassen.

Vermögen und Auslandsvermögensmeldung

Bei der Vermögensteuer sieht Artikel 93 die beschränkte Besteuerung spanischer Vermögenswerte vor. Das bedeutet keine vollständige Befreiung von Vermögensteuer. Die Details zu spanischem Vermögen und regionalen Regeln erläutert der Vermögensteuer-Ratgeber.

Für Personen im Sonderregime verneint das spanische Finanzamt (Agencia Tributaria, AEAT) grundsätzlich die Pflicht zur Auslandsvermögensmeldung mit Modelo 720. Daraus folgt keine Befreiung anderer Familienmitglieder allein wegen der Option der Hauptperson. Prüfen Sie den eigenen Steuerstatus jedes Angehörigen und dessen Meldepflichten. Der Ratgeber zur Auslandsvermögensmeldung behandelt die allgemeinen Regeln und den späteren Übergang aus dem Sonderregime.

Deutsche Pflichten bleiben eine eigene Frage

Ein Umzug und die spanische Option beenden deutsche Steuerpflichten nicht automatisch. Nach § 1 des deutschen Einkommensteuergesetzes können ein verbleibender Wohnsitz oder bestimmte inländische Einkünfte weiterhin relevant sein.

Auch die Anwendung des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens ist gesondert zu prüfen. Dessen Artikel 4 enthält eigene Voraussetzungen für die Abkommensansässigkeit. Versprechen wie „voller DBA-Schutz“ oder „Quellensteuer wird immer angerechnet“ sind daher keine geeignete Entscheidungsgrundlage. Die spanische Verordnung sieht für bestimmte Auslandseinkünfte eine begrenzte Anrechnung vor; ob und in welcher Höhe sie greift, hängt vom Einzelfall ab. Der Ratgeber zum Doppelbesteuerungsabkommen ordnet die Grundbegriffe ein.

Rechenbeispiel: ein Jahresvergleich mit klaren Grenzen

Das folgende Beispiel illustriert den vorhandenen Beckham-Gesetz-Rechner, Version 2026.3, Stand 17. Oktober 2026. Angenommen sind 120.000 Euro Jahresbruttogehalt, die Region Castilla-La Mancha und keine Kapitalerträge. Verglichen wird die spanische Einkommensteuer bei Einzelveranlagung, ohne zusätzliche Familien-, Alters- oder Behinderungsfreibeträge und ohne weitere Abzüge oder ausländische Steuern.

Der reguläre Vergleich verwendet die staatlichen und regionalen Einkommensteuertarife für das Steuerjahr 2025. Die vereinfachte Sozialversicherung stammt aus 2026. Das Beispiel ist deshalb eine nachvollziehbare Modellrechnung mit unterschiedlichen Bezugsjahren, keine vollständige Steuerberechnung für 2026.

RechenschrittReguläre BesteuerungSonderregime
Jahresbruttogehalt120.000,00 €120.000,00 €
Modell-SV: 6,5 % auf höchstens 61.214,40 €3.978,94 € Abzugkein Abzug im Modell
Pauschale weitere Arbeitskosten2.000,00 € Abzugkein Abzug im Modell
Allgemeine Bemessungsgrundlage114.021,06 €120.000,00 €
Steuer vor persönlicher Mindestbetragsgutschrift42.210,98 €28.800,00 €
Tarifgutschrift für persönlichen Mindestbetrag von 5.550 €1.054,50 €keine im Modell
Spanische Einkommensteuer41.156,48 €28.800,00 €

Die jährliche Differenz beträgt im Modell 12.356,48 Euro. Die reguläre Steuer ergibt sich aus staatlichem plus regionalem Tarif auf die Basis, abzüglich der Tarifgutschrift. Beim Sonderregime sind es hier 120.000 × 24 Prozent. Die Rechnung verwendet intern ungerundete Werte und rundet erst die Ausgaben auf Cent. Wie die progressive Berechnung funktioniert, erklärt der Ratgeber zu den IRPF-Steuersätzen.

Die Sozialversicherung ist nicht in den dargestellten Einkommensteuerbeträgen enthalten. Der Rechner berücksichtigt zudem den zusätzlichen Solidaritätsbeitrag oberhalb der Beitragsgrenze nicht; das begrenzt auch den modellierten Abzug. Andere Familienverhältnisse, Abzüge oder Einkünfte können das Ergebnis verändern. Bei niedrigeren Gehältern kann die reguläre Besteuerung günstiger sein.

Multiplizieren Sie die Differenz nicht zu einer garantierten Sechsjahresersparnis. Einkommen, Rechtslage und persönliche Voraussetzungen können sich ändern. Nutzen Sie den Rechner für einen ersten Jahresvergleich und lassen Sie bei der Entscheidung die nicht modellierten Punkte ergänzen.

Antrag und Jahreserklärung: zwei verschiedene Schritte

Die Option für das Sonderregime erfolgt über das amtliche Formular Modelo 149. Für die Hauptperson sieht Artikel 116 grundsätzlich höchstens sechs Monate ab dem belegten Tätigkeitsbeginn vor. Maßgeblich ist je nach Fall der Beginn laut spanischer Sozialversicherungsanmeldung, der Nachweis fortgeltender ausländischer Sozialversicherung oder ein anderer zulässiger Tätigkeitsnachweis. Das Einreisedatum ist dafür nicht allgemein der Fristauslöser.

Angehörige haben eine eigene Fristregel, die an ihre Einreise beziehungsweise eine längere Frist der Hauptperson anknüpft. Bereiten Sie daher getrennte Zeitachsen vor. Die Anleitung zum Antrag mit Modelo 149 führt durch Fristprüfung und Unterlagen. Sie müssen dort auch unterscheiden, welche Dokumente zuerst zu übermitteln sind und welche Angaben in die Option gehören.

Die jährliche Steuererklärung im Sonderregime erfolgt dagegen mit Modelo 151. Eine wirksame Option ersetzt diese Erklärung nicht. Verwenden Sie die amtlichen Informationen zur Jahreserklärung, wenn Sie bereits im Regime sind; die konkrete Abgabefrist ist anhand der jeweils geltenden Erklärungskampagne zu prüfen. Bewahren Sie Gehalts-, Vergütungs- und Steuerunterlagen für die jährliche Einordnung auf.

Laufende Pflichten und Ende des Regimes

Artikel 115 regelt das erste Anwendungssteuerjahr und die fünf folgenden Steuerjahre. Für den Beginn konkretisiert die Verordnung das erste Kalenderjahr nach dem Zuzug mit mehr als 183 Aufenthaltstagen. Es sind deshalb keine sechs beliebigen Zwölfmonatszeiträume ab Einreise. Bei einem späten Zuzug sollten Sie den Übergang zwischen Tätigkeitsbeginn, Optionsfrist und erstem Steuerjahr vorab prüfen lassen.

Während der Anwendung reicht es nicht, nur den ursprünglichen Antrag aufzubewahren. Prüfen Sie bei Arbeitgeberwechsel, neuer Selbstständigkeit, veränderter Vergütung oder Familienveränderungen die fortbestehenden Voraussetzungen. Stimmen Sie auch den Steuerabzug mit dem Arbeitgeber ab. Die passende Steuerbescheinigung beantwortet die Sozialversicherungsfrage weiterhin nicht.

Fällt eine Voraussetzung weg, wirkt der Ausschluss nach Artikel 118 bereits im betreffenden Steuerjahr. Für die Mitteilung sieht die Verordnung grundsätzlich einen Monat ab dem Wegfall vor. Ein freiwilliger Verzicht folgt eigenen Regeln; ein späterer Wiedereinstieg ist nach Verzicht oder Ausschluss nicht frei wählbar. Lassen Sie die Folgen vor einer solchen Entscheidung prüfen, insbesondere für mitoptierende Angehörige.

Nach dem regulären Ende gilt bei fortbestehender spanischer Steueransässigkeit grundsätzlich die normale Besteuerung des Welteinkommens. Prüfen Sie rechtzeitig die Folgen für ausländische Kapitalerträge, Immobilien und Beteiligungen sowie Vermögensteuer und Auslandsvermögensmeldung. Diese Pflichten hängen dann von Ihren jeweiligen Verhältnissen und den geltenden Schwellen ab. Der bloße Ablauf bedeutet nicht, dass jede denkbare Meldung automatisch abzugeben ist.

Beratung vor dem Umzug vorbereiten

Für eine Steuerberatung zur Beckham Law sind konkrete Angaben hilfreicher als die Frage nach dem besten Steuersatz. Bereiten Sie die steuerlichen Ansässigkeitsstaaten der fünf Vorjahre, geplante Einreise und Tätigkeitsbeginn, Vertrag oder Tätigkeitsbeschreibung sowie Beteiligungen und mitziehende Angehörige vor. Ergänzen Sie erwartetes Gehalt, Bonus-/Aktienvergütung, weitere Einkünfte und wesentliches Vermögen.

Lassen Sie Zugangsweg und Vorteilhaftigkeit vor Ihrem Umzug prüfen. Über das Anliegen Umzug und Steuern erreichen Sie den bestehenden Beratungsweg. Im Verzeichnis finden Sie deutschsprachige Steuerberater in Spanien; eine konkrete Anfrage können Sie über die Beratungsanfrage stellen. Ratgeber und Rechner bleiben zur eigenen Vorbereitung frei nutzbar.

FAQ

Was ist die Beckham Law in Spanien?

Ein Sondersteuerregime nach Artikel 93 LIRPF für bestimmte beruflich Zuziehende und qualifizierte Angehörige. Sie bleiben Einkommensteuerpflichtiger, berechnen die Steuer aber nach besonderen Regeln. Auf die allgemeine Basis gelten 24 Prozent bis 600.000 Euro und 47 Prozent darüber.

Brauche ich als EU-Remote-Beschäftigter ein Digital-Nomad-Visum?

Für den steuerlichen Zugang über angestellte Fernarbeit besteht kein allgemeiner Visum-Zwang. Entscheidend sind die gesetzlichen Bedingungen, der Arbeitgebernachweis und Ihre übrigen Voraussetzungen. Aufenthalt, Arbeitgeberpflichten und Sozialversicherung sind gesondert zu klären.

Reicht ein Digital-Nomad-Visum für Freelancer?

Nein. Ein Visum allein macht eine selbstständige Tätigkeit nicht zu einem begünstigten steuerlichen Zugangsweg. Prüfen Sie die besonderen Unternehmer- oder Fachkräftekategorien; gewöhnliche freiberufliche Arbeit mit ausländischen Kunden genügt dafür nicht automatisch.

Können Ehepartner und Kinder ebenfalls optieren?

Bestimmte Angehörige können unter eigenen Bedingungen optieren. Sie brauchen unter anderem eigene spanische Steueransässigkeit, den zulässigen zeitlichen Zusammenhang und eine eigene Option. Die Summe ihrer maßgeblichen Bemessungsgrundlagen muss jedes Jahr unter derjenigen der Hauptperson liegen.

Wie viel Steuer spare ich?

Das hängt von Einkommen, Region, Abzügen, Familie und weiteren Einkünften ab. Im beschriebenen Modell mit 120.000 Euro Gehalt in Castilla-La Mancha beträgt die jährliche Differenz 12.356,48 Euro. Das ist keine individuelle Prognose oder Zusage für sechs Jahre.

Wie lange gilt das Beckham-Regime?

Grundsätzlich im ersten Anwendungssteuerjahr und fünf Folgejahren, solange die Voraussetzungen bestehen. Der Beginn richtet sich nach den gesetzlichen Regeln, nicht allein nach Ihrem Einreisetag. Die Laufzeit der Familienoption ist an die Hauptperson gekoppelt.

Bleiben Auslandseinkünfte steuerfrei?

Nicht pauschal. Arbeitslohn und qualifizierte unternehmerische Einkünfte werden während des Regimes grundsätzlich insgesamt als spanische Einkünfte behandelt. Bei anderen Einkünften sind Art, Quelle und zeitlicher Bezug zu prüfen; ausländische Steuern können zusätzlich anfallen.

Welches Formular brauche ich für Antrag und Jahreserklärung?

Die Option erfolgt mit Modelo 149, die jährliche Erklärung im Sonderregime mit Modelo 151. Beide erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Prüfen Sie die Optionsfrist nach Ihrem konkreten Tätigkeits- und Zuzugsweg und die jährliche Abgabefrist separat.

Quellen

Keine Steuerberatung - Einzelfall prüfen lassen. Die Angaben entsprechen dem Recherchestand vom 3. November 2026. Zugang, Fristen und Steuerwirkung hängen von Ihrer konkreten Situation ab und ersetzen keine individuelle Beratung.

Fachlich geprüft von Martin Westhofen

Rechtsberater · ETL Steuerberatung Spanien

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